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BGH · IX ZB 599/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 599/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Senat zur Anfechtung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs.3 Satz 2 InsO entwickelten Rechtsgrundsätzen, die auch hier einschlägig sind, nach §§ 6, 7 InsO unstatthaft (vgl. Die von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommene Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere kann das auf den Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützte Verlangen des Insolvenzgerichts, den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, einer Zurückweisung des Insolvenzantrags nicht materiell gleichgestellt werden.

Zitierte Normen: § 305 InsO § 577 ZPO
16InsOMünchenaußergerichtlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
25. Juni 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 25. Juni 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Senat zur Anfechtung der
 Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO entwickelten Rechtsgrundsätzen, die auch hier einschlägig sind, nach §§ 6, 7 InsO unstatthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, ZlnsO 2005, 484, 485). Die von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommene Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere kann das auf den Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützte Verlangen des Insolvenzgerichts, den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, einer Zurückweisung des Insolvenzantrags nicht materiell gleichgestellt werden. Die lediglich behauptete "wirtschaftliche Identität" des gerichtlichen Schuldenbe-
 
reinigungsplans mit dem außergerichtlichen machte dessen Vorlage nicht entbehrlich.
2	Der	gerügte	Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 20.02.2008 - 1506 IK 4350/07 -LG München I, Entscheidung vom 16.04.2008 - 14 T 6176/08 -