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BGH · IX ZB 120/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 120/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14, vom 15. Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 577 ZPO
Kreft23ZBMärzunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 120/04
BESCHLUSS
vom 23. Juni 2004 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
 am 23. Juni 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14, vom 15. März 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 300 €
Gründe:
Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist. Insbesondere greift § 7 InsO nicht ein, denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den Umfang von Gebührenerstattungsansprüchen und hat keine spezifisch insolvenzrechtlichen Rechtsfragen zu dem Gegenstand. Da die Rechtsbeschwerde außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft
 Fischer
Ganter
 Kayser
Vill