Beklagten und Beschwerdegegner Der IX7 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 19« Januar 1984 beschlossen: Gründe Die gesetzlichen Voraus set Zungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor« Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Vertrauensschutzes in die bis zu dem 1?« September 1965 geltende Fassung des § 150 BEG in Wiedereinsetzungsfällen« Auf den Beschluß des Senats vom 20« Dezember 1983 in der gleichgelagerten Sache IX ZB 142/83 •/• Land Nordrhein-Westfalen) wird verwiesen« Dabei kann offen bleiben, ob die Behörde der Klägerin in dem Schreiben vom 3» Februar 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs« 3 BEG gewährt hat.
c5 D( o f:r i-'. BUNDESGERICHTSHOF n zb live; BESCHLUSS in der Entschädigungssache Golda N » - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Dr. Otto und Gerold gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Z^MHB^straße 4-8, Köln 1, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX7 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 19« Januar 1984 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 22« Dezember 1982 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin« Gründe Die gesetzlichen Voraus set Zungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor« Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Vertrauensschutzes in die bis zu dem 1?« September 1965 geltende Fassung des § 150 BEG in Wiedereinsetzungsfällen« Auf den Beschluß des Senats vom 20« Dezember 1983 in der gleichgelagerten Sache IX ZB 142/83 •/• Land Nordrhein-Westfalen) wird verwiesen« Dabei kann offen bleiben, ob die Behörde der Klägerin in dem Schreiben vom 3» Februar 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs« 3 BEG gewährt hat. Denn die Erteilung einer Wiedereinsetzung erst nach dem 26. Mai- 1965 begründet nicht das Vertrauen i*1 die Weitergeltung des §150 BEG aF (vgl. BGH RzW 1978, l05t ^981, 50). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung, die gleichfalls vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden ist, fest. Merz Zorn