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BGH

Gericht: BGH

ier IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es 11, November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kal und die Richter Henkel, Fuchs, Portaana und Gärtner beschlossen s Pie Beschwerde des KlMgere gegen die Nieht-Zulassung der Revision 1© Urteil des 5# Zivilsenate des Oberlendesgerichts K31n von 17* Peseaber 1979 wird zurückgewieson# me von de© damaligen Bevollmächtigten des Klägers ohne Vorlage einer ?rozc3voXlöacht erhobene Klage wies das Landgericht eis unzulässig ab* In Februer 1965 und in Desesber 1971 unter Hinweis euf die Intscheidung des Rundesverfaesungsgerichts von 2Kiirs 1971 bet der Kläger erneut, Uber den Entschä-diguagssntrag «u entscheiden, weil er nach 5 150 BEG nF spruchsberechtigt cei# Ea3 der Beklagte den in Dezeaber 1971 gestellten Antrag zunächst nicht als Abhllfeantreg erkennt und 1© Bescheid von 31.

Zitierte Normen: § 219 BEG
etwaige©BEGPieBundesgerichtshofsunzulässigKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IL.Z^ 11^/SO	BESCHLUSS
in der Entschädigungsseche
 Egon
Av©«#
Kanada»
-	vollaö cbtigtor:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt	-
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten»
Beklagten und Eecchwerdegegner
/
/
ier IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es 11, November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kal und die Richter Henkel, Fuchs, Portaana und Gärtner
 beschlossen s
Pie Beschwerde des KlMgere gegen die Nieht-Zulassung der Revision 1© Urteil des 5# Zivilsenate des Oberlendesgerichts K31n von 17* Peseaber 1979 wird zurückgewieson#
Pie außergerichtlichen Kost«» des Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger#
0 ^ 0 n d o
Ein gesetzlicher Grund fUr die Zuloosung der Revision (§ 219 Abs# 2 BEG) liegt nicht vor#
Per aus Ungern sttuaaende Jüdische Kläger verließ 1956 seine Helnet und lebt seit 1957 ln Kanada* In Ausgengsver-fehren lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung wegen Fehlens einer Anaprucheberechtiguag ab. me von de© damaligen Bevollmächtigten des Klägers ohne Vorlage einer ?rozc3voXlöacht erhobene Klage wies das Landgericht eis unzulässig ab* In Februer 1965 und in Desesber 1971 unter Hinweis euf die Intscheidung des Rundesverfaesungsgerichts von 2Kiirs 1971 bet der Kläger erneut, Uber den Entschä-diguagssntrag «u entscheiden, weil er nach 5 150 BEG nF spruchsberechtigt cei#

Heklsgto verweigert Abhilfe euch, veil der Kläger id Ausgcngsverf ehren trot« Aufforderungt eine etwaige An-epruchsberecbtlguag nach § 150 BEG &F darzutun# keine Angaben gemacht bat, die eine solche Anepruchsberechtlgung erkennen liefen# und deshalb die etwaige Fehlerhaftigkeit der «Jenes Verfahren sbschlieSendea Entscheidung zu vertreten hätte, las billigt das Berufung surte IX 1© Einklang «it der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Raw 1979# 219 ß. w. Sech*.* vgl. BVerfG Beschlul von 19. September 1973 - 1 Bvft 692/76% Beschluß von 15* Mär* I960 - 2 BvR 727/79). Ea3 der Beklagte den in Dezeaber 1971 gestellten Antrag zunächst nicht als Abhllfeantreg erkennt und 1© Bescheid von 31. August 1976 eie unzulässig abgelehnt hat# steht der späteren Verweigerung der Abhilfe aus Brnossenserwägungea nicht entgegen.
Hai	Gärtner