Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.641,15 € festgesetzt. 2 Die vom weiteren Beteiligten allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 118/11 vom 19. September 2013 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 9. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.641,15 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die vom weiteren Beteiligten allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Sofern in dem als Wert der Massegegenstände angegebenen Betrag von 907.785,89 € bereits das um die Ausgaben der Betriebsfortführung bereinigte Fortführungs- ergebnis berücksichtigt sein sollte, beruht die davon abweichende Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht auf einer Missachtung des rechtlichen Gehörs, sondern auf einem unzureichenden Vortrag des weiteren Beteiligten. Dieser hätte den Sachverhalt weiter erläutern müssen, nachdem das Insolvenzgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Januar 2010 auf die Problematik hingewiesen hatte. 3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab- gesehen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 26.10.2009 - 80 IN 337/09 -LG Bochum, Entscheidung vom 09.03.2011 -1-7 T 39/10 -