Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. 2 Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (BGH, BeschI. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn es um Fragen des
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 118/07 vom 17.Januar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen Gründe: 1 Die Eingabe vom 26. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (BGH, BeschI. v. 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15). Davon abgesehen ist vorliegend auch kein Zulassungsgrund ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018). Das ist hier nicht der Fall. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.10.2006 -30 124/06 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 11 W 59/06 -