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BGH

Gericht: BGH

9,„r.j.fl.Lj Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach i 219 Aba* 2 äh* liegen nicht vor« Br ist dar Auffassung, die Klägerin habe sich heia Verlassen des Vartreihungs-gabietes ln Da z«aber 1943 nicht Uberwlegend des Deutschen via einer Muttersprache bedient, und es sei auch unwahrscheinlich, daß sie dies zu Beginn der Verfolgung ln persönlichen Bereich getan habe« ~r stützt diese Entscheidung nicht darauf, daß si* nicht dem deutschen Volkstua angehör« und Bautsch nicht 1nra Muttersprache aei« und auch nicht darauf, dal si® bei der schriftlichen -prtachprüXun^ schwerwiegende ilacht sehr eibe-fehler gemacht habe« Vielmehr »teilt er in erster Linie allgemein auf die ethnologischen Verhältnisse in Polen« die soziale Stellung der ütern der Klägerin und ihre Angaben auf der BP-2-Kart« und gegenüber des israelischen Invaliden« ast ab.

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Volltext der Entscheidung

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BÜKESSCSRieHTSHOF
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ln der ^tacbädigungaaache
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 Klägerin und Beschwerdeführerin, - Proxeßbevx>lliaächtlgteri Hschtaanwalt
 gegen
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vertreten durch das Kinisterivaa der Finanzen,
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Beklagten und Beschwerdegegner

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Dar lä. Zivilsenat des OuiKissgericntahois hat durch den Vorsitzenden Achter Herz und die lichter Zorn* Hansel, Fuchs und aInter
 aa 20* Oktober 1963 beschlossen*
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der «revision in Urteil des 3« Zivilsenats - Dntschddigungssenats - des Ober* lasdesgerlchts Koblenz vom 17* Februar 1963 wird zurückgevissen*
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trügt die Klägerin*
9,„r.j.fl.Lj
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach i 219 Aba* 2 äh* liegen nicht vor«
Das ßarufungsurteil beruht auf der dea latrichter vor behaltenen Älirdigung der Beweise* Del der rechtlichen Beurteilung geht er von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach 5 150 3D0 nF ausgestellt hat (vgl* hztf 1970, 3031 1974, 307 Nr. 12)* Von BGH Rz* 1980, 22 weicht er nicht ah. Br ist dar Auffassung, die Klägerin habe sich heia Verlassen des Vartreihungs-gabietes ln Da z«aber 1943 nicht Uberwlegend des Deutschen via einer Muttersprache bedient, und es sei auch unwahrscheinlich, daß sie dies zu Beginn der Verfolgung ln persönlichen Bereich getan habe« ~r stützt diese Entscheidung nicht darauf, daß si*
nicht dem deutschen Volkstua angehör« und Bautsch nicht 1nra Muttersprache aei« und auch nicht darauf, dal si® bei der schriftlichen -prtachprüXun^ schwerwiegende ilacht sehr eibe-fehler gemacht habe« Vielmehr »teilt er in erster Linie allgemein auf die ethnologischen Verhältnisse in Polen« die soziale Stellung der ütern der Klägerin und ihre Angaben auf der BP-2-Kart« und gegenüber des israelischen Invaliden« ast ab. liegen mehrfacher widersprüchlicher Angaben der Klägerin miltar ihres eigenen Vortrag keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Los alles verantwortet er als Tatrichter« ohne da# sich daraus ein Zulassung»grund XUr die Revision ergibt.
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