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BGH · IX ZB 117/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 117/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. abhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden können (BGFI, Beschluss vom 29. 3 Das Landgericht hat zwar nicht beachtet, dass die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners voraussetzt, dass dieser rechtzeitig vor dem Termin in geeigneterWeise darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Es hat jedoch unabhängig von diesem Gesichtspunkt im Anschluss an die Erwägungen des Amtsgerichts das Vorbringen des Schuldners bei der Beurteilung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ohne jede Einschränkung berücksichtigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 103f EGInsO § 574 ZPO § 290 InsO
ZPOUlmBegründungRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 117/11
vom 23. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 23. Februar 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 14. März 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6,
7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Wird	die	angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander un-
abhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden können (BGFI, Beschluss vom 29. Sep-
 
tember 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 2; vom 15. Oktober 2009 -IXZB 70/09, ZlnsO 2009, 2162 Rn. 4). Daran fehlt es.
3	Das Landgericht hat zwar nicht beachtet, dass die Zurückweisung von
 nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners voraussetzt, dass dieser rechtzeitig vor dem Termin in geeigneterWeise darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7). Es hat jedoch unabhängig von diesem Gesichtspunkt im Anschluss an die Erwägungen des Amtsgerichts das Vorbringen des Schuldners bei der Beurteilung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ohne jede Einschränkung berücksichtigt. Hinsichtlich dieser eigenständigen Beurteilung hat die Rechtsbeschwerde keine Zulässigkeitsgründe hinreichend aufgezeigt.
 
4	2.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 02.09.2010 - 5 IN 191/03 -LG Ulm, Entscheidung vom 14.03.2011 - 3T 119/10-