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BGH · IX ZB 117/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 117/07

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. Der Schuldner hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 10. Denn an diesem Tag ist dem Schuldner der Beschluss des Landgerichts vom 27.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
ProzesskostenhilfeBeschlFristZBZPORechtsbeschwerdeChemnitzSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 117/07
vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann
 am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 27. April 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Die	unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als
 unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	2.	Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil
 die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts we-
 
gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW2002, 2180; Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.).
3	Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Schuldner hat erst nach Ablauf
 der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 10. Juni 2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und begann am 10. Mai 2007 zu laufen. Denn an diesem Tag ist dem Schuldner der Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2007 zugestellt worden. Der Schuldner hat das Prozesskostenhilfegesuch erst am 2. Juli 2007 gestellt.
Fischer	Ganter	Gehrlein
 Vill	Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 1119 IK 1245/01 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 T 127/07 -