Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen* weil er nicht berechtigt gewesen sei* einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach 5 189a BM nachträglich geltend zu machen. Der Kläger könne diesen Vergleich auch nicht nach Artikel IV Ur. 2 BHO-SchlußG anfechten* weil in ihm kein Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit geregelt worden sei und keine medizinischen Gründe für die Verneinung eines solchen Anspruchs maßgeblich gewesen seien. Auch ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Artikel IV Hr* 2 BEG-8chlußG besteht nicht* Da diese Vorschrift die entsprechende Anwendung von Artikel IV Hr* 1 BBG-SchlußG anordnet, auB sich der Verfolgte in dem Vergleich eines Anspruchs auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit begeben haben (BGH Urteil vom 20* März 1969 -IX 8R 169/68)* Der Berufungsrichter hat zutreffend fest-gestellt, daß der Kläger einen solchen Anspruch weder formell angemeldet noch irgendwelche Behauptungen auf-gestellt hatte, die auf das Vorliegen von Gesundheits-Schäden hätten schließen lassen» Es fehlt daher auch an der weiteren Voraussetzung, daß der Kläger seinen Rentenansprueh aus medizinischen Gründen fallen gelassen hat (BGH aaö).
in der Bn t s chMigungs s a ehe Max Joseph r Belgien» Bid Kläger und Beschwerdeführer, - Proseßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Besirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastraße 3, Beklagten und Beschwerdegegner Bor IX* Eivileenet des Bund©sgerichtshcfe hat mit er Mitwirkung des Senats Präsidenten .Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Br. Uoesner und Henkel in der 31tsung vom 39* /pril 1969 beschlossen: Die Beschwerde des Klägern gegen die Rieht-Zulassung der Herl eien Im Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 50. Oktober 1968 wird su~ rückgew±e«en. Bas Besehwerdeverfehren ist gebühren- und auelagenfrei: die außergerichtlichen Kosten trägt der Klüger. Gründe t Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen* weil er nicht berechtigt gewesen sei* einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach 5 189a BM nachträglich geltend zu machen. Diesem Recht stehe der Abgeltungsvergleich vom 2. September I960 entgegen. Der Kläger könne diesen Vergleich auch nicht nach Artikel IV Ur. 2 BHO-SchlußG anfechten* weil in ihm kein Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit geregelt worden sei und keine medizinischen Gründe für die Verneinung eines solchen Anspruchs maßgeblich gewesen seien. Bao Ber^ungsgericht hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof es • Danach kann ein bereits geregelter Binzelsnspruch nicht nachträglich wieder angemeldet werden (BGH Urteil vom 27* Februar 1969 - IX M 153/68)* Da der Vergleich vom September I960 alle Ansprüche des Klägers auf Entschädigung nach de© BBG abgegolten hat» ist auch der etwaige Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit durch den Verglich geregelt worden* Die Rechtslage wäre nicht anders, wenn man in dem Vergleich die Rücknahme dieses Anspruchs oder den Verzicht darauf erblicken würde* Denn auch ein nach de© Ablauf der Antragefrist zurüekgenommener Anspruch kann nicht nach § 189 a BBG erneut angeaeldct werden (BGH Urteil vom 20* März 1969 - II 2R 200/68). Auch ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Artikel IV Hr* 2 BEG-8chlußG besteht nicht* Da diese Vorschrift die entsprechende Anwendung von Artikel IV Hr* 1 BBG-SchlußG anordnet, auB sich der Verfolgte in dem Vergleich eines Anspruchs auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit begeben haben (BGH Urteil vom 20* März 1969 -IX 8R 169/68)* Der Berufungsrichter hat zutreffend fest-gestellt, daß der Kläger einen solchen Anspruch weder formell angemeldet noch irgendwelche Behauptungen auf-gestellt hatte, die auf das Vorliegen von Gesundheits-Schäden hätten schließen lassen» Es fehlt daher auch an der weiteren Voraussetzung, daß der Kläger seinen Rentenansprueh aus medizinischen Gründen fallen gelassen hat (BGH aaö). Da auch sonst koine Gründe für 31s Stelae sung der Hevision vorliegen (§ 219 Abs. 2 BBO), ist die sofortige Beschwerde des Klägers surf!okztsweisen. fern