Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 11.089,41 € festgesetzt. 1 Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Gläubigers ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 116/12 vom 13. Dezember 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 13. Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 18. September 2012 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 11.089,41 € festgesetzt. Gründe: 1 Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Gläubigers ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch von Verfassungs wegen ist eine außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfG, BVerfGE 107, 395). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 27.02.2012 - 163 IN 38/12 -LG Essen, Entscheidung vom 18.09.2012 -11390/12 -