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BGH · IX ZB 116/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 116/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Der Antrag des Schuldners, ihm einen Notanwalt zu bestellen wird zurückgewiesen. lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti- Daran fehlt es hier: Der Schuldner hat seine Anstrengungen, einen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltFischerBeschlZBLandauRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 116/06
vom 22. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 22. Februar 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm einen Notanwalt zu bestellen wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	unbedingt	eingelegte	Rechtsbeschwerde	ist	schon deshalb als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, BeschI. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Ein	Notanwalt	war	dem Schuldner nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist
 einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-
 
iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98, n.v.; Beschl. v. 16. Februar 2004 -IVZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier: Der Schuldner hat seine Anstrengungen, einen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Dr. Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 IN 234/02 -LG Landau, Entscheidung vom 30.05.2006 - 3 T 16/06 -