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BGH

Gericht: BGH

- Fro2eÖt-;€?vollnüchtigterj Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt MHHM» - Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat cm 25« November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Dr. Jäfanke beachlosacn: Die Beschwerde des Klägers gegen die Kichtzu-lassung der Revision im Urteil des 14» Zivilsenats den Oberlandeegerichtü Düsseldorf vc& -er Dexufun^srichter vermag rheumatische Beschwerden und Herzstärungen, die der Kläger als Veriolguagsleidcn genannt hat, mit dem Vertrauensarzt nicht festzustollen» Ob psychischen Beschwerden ein /Crankfaeitswert zukommt, läßt er offen.

TRBUNDESGERICHTSHOFStreitfallBeschwerdeKlägerRechtsfragenRevision

Volltext der Entscheidung

s?/
BUNDESGERICHTSHOF
tv TR 115/BO
BESCHLUSS
in der Lntschädigungssache
 Cyörgy *
Rue A
772, A
i/Erasilien,
- Fro2eÖt-;€?vollnüchtigterj
 Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt MHHM»	-
gegen
 Land Hordrhein-Vtestfalen, vertreten durch die Lande s ren t ent ehörde Nordrhcin-Vestfalen, ictraße 26,
Beklagten und löächwerdegegner

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Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat cm 25« November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Dr. Jäfanke
 beachlosacn:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kichtzu-lassung der Revision im Urteil des 14» Zivilsenats den Oberlandeegerichtü Düsseldorf vc&
6. D.ai 1977 wird zurückgewiesen»
Li«: außergerichtlichen Kosten des beschwerde-verfahren? trägt der Kläger»
Grün d e
L*s i ffrufxmg^urtell wird durch seine DXlfsI.-e Diese veranlaßt unter keinem der in § 219 Abs» Gesichtspunkte die Zulassung der Revision»
r";iv;uar getragen. 2 DKG genannten
-er Dexufun^srichter vermag rheumatische Beschwerden und Herzstärungen, die der Kläger als Veriolguagsleidcn genannt hat, mit dem Vertrauensarzt nicht festzustollen» Ob psychischen Beschwerden ein /Crankfaeitswert zukommt, läßt er offen. Im Rahmen seiner tutrichterliohca Verantwortung stellt er fest, ein ursächlicher Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung sei insoweit nicht wahrscheinlich, und zwar insbesondere deshalb, weil eine zeitliche Verknüpfung nicht zu beleg*« sei» »vdt dieser
i eurteilung weicht das Bex*ufungsgexdlcht nicht von einer intschsddung des* Bundesgerichtchofs ad* Ungeklärte Rechtsfragen wirft der Streitfall nicht auf«
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