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BGH · IX ZB 113/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 113/78

Per IX* Zivilemat des Bundesgerichtshofs bat am 19* Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs, Br* Thum» und Gärtner beschlossen» Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 14. Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 2X9 Abs. 2 BEO liegen nicht vor.

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Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 113/78 BESCHLUS S
in der EatachädJLgtmgaeache
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 Frozeßbevollmächtigter;
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Beklagten und Beschwerdegegner
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Per IX* Zivilemat des Bundesgerichtshofs bat am 19* Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs, Br* Thum» und Gärtner
 beschlossen»
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 14. Zivilsenats des Ober-landesgericht» Düsseldorf vom 3* Februar 1978 wird zurückgmiesen*
Das Besohwerdsverfahrm ist gebühren- und auslageo-frei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger«
Gründe
 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 2X9 Abs. 2 BEO liegen nicht vor.
Ob den Erwägungen des Berufungsgerichts in allen zu folgen ist, kam auf sich beruhen* Das Berufungsurtell ist Jedenfalls aus einen anderen Grunde richtig* Der Hauptaatrsg des Kläger» auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist unzulässig» Der hilfsweise weiter verfolgte Belstungsentrog ist unbegründet» weil der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Gesundheit»-schaden gemäß § 190 a Abs. 1 BBG ohne Wiedereinsetzun^aaöglich-fcelt erloschen ist* Nach den Feststellungen im Berufungsurteil in Verbindung mit den in Bezug gencmsaenen Verwaltungsakten hat der Kläger de» la März 1958 wirksam angmelüeten Anspruch erstmals im Januar 1973 erläutert, obwohl das Verfahren Jedenfalls bis zu dem 31* März 1967 noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen war.
Mal	Br*	Thum