Zivilsenat 4m Bundesgerichtshof ■ hot an 10. April 1979 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Portaaxm O&rtmp beschlosseni Me Be solarerde des Klüger* gegen die Nlehtsu-lassung der Revision in den statt der Verkündung an IS. Me auBergerlehtUchen Kosten des Beschwerdeverfahrens trügt der Klüger. Sie steht ln ginklang alt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RxV 1972, 564} 1976, 109} 1978, 111) und wirft keine ungeklärte Rechtsfrage auf.Auf die sonstigen BrvSgungen des Berufungsgerichts könnt es nicht an.
2411 037 z. Entscheidungssammlung d. Senats BUNDESGERICHTSHOF ML m mm Beschluß ln der EatscMdigungasache Ben-21 on R , Israel, Kläger und Beschwerdeführer 9 - ProzeßhevollsMohtlgtet Rechtsanwälte Dr. und " gegen ftrelstaat Bayern, vertreten durch die Beilrksflnansdlrcktlon, Alexandrastraße 3, üUnehen 22, Beklagten und Besehwerdegegner Der XX. Zivilsenat 4m Bundesgerichtshof ■ hot an 10. April 1979 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Portaaxm O&rtmp beschlosseni Me Be solarerde des Klüger* gegen die Nlehtsu-lassung der Revision in den statt der Verkündung an IS. und 16. Oktober 1976 xugestellten Urteil des IS. Zivilsenats des Oberlandesge-rlehts Machen wird xurttekgsw&esea. Me auBergerlehtUchen Kosten des Beschwerdeverfahrens trügt der Klüger. fl .t, Abhilfe scheidet deshalb aus, well das Berufungsgericht das reehtskrüftlgo Urteil von 25. dual 1967 auf Grund eigener Beurteilung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in Zweitverfahren für richtig hält. Mose Beurteilung füllt ln den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Sie steht ln ginklang alt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RxV 1972, 564} 1976, 109} 1978, 111) und wirft keine ungeklärte Rechtsfrage auf. Auf die sonstigen BrvSgungen des Berufungsgerichts könnt es nicht an. Zorn