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BGH

Gericht: BGH

BBC § 190 & , § 189 Abs. 2 Oie Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts bei der «zuständigen Bntschadlgungsbehdrde wahrt die Frist des § 190 a BBC nicht. Gründe Der Kläger, der von Frankfurt (Main) 1936 ausgewandert war, meldete im Dezember 1965 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bei der zuständigen Behörde in Wiesbaden gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nach. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Frist des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG versäumt und deshalb der Gesundheitsschadensanspruch seit 1. Nur die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gilt als gewahrt, wenn der Antrag bei einer für Ansprüche nach dem BEG unzuständigen Behörde gestellt worden ist (§ 189 Abs. 2 BEG). Die Vorschrift ist daher nicht auf die Nachmeldung gemäß § 189a Abs. 1 BEG (BGH Beschluß vom 12. Durch Angaben, die der Antragsteller bei einer unzuständigen Stelle vor dem 1. April 1967 gemacht hatte, konnte die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG nur gewahrt worden sein, wenn im anhängigen Entschädigungsverfahren bis zu dem 31, März 1967 auf diese Angaben verwiesen worden war (BGH RzW 1973, 227 Nr. 23).

Zitierte Normen: § 189a BEG
FristBEGMärzAnspruchWiesbadenzuständigKläger

Volltext der Entscheidung

Nur für dem Senat I
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XX 3 115/73

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BBC § 190 & , § 189 Abs. 2
Oie Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts bei der «zuständigen Bntschadlgungsbehdrde wahrt die
 Frist des § 190 a BBC nicht.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB Him	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Josef K	,
'B^B Boulevard, B(
i, NflB/USA,
- Prozeßhevollmächtigte:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte I^^BP und
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Beschwerdegegner
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
■beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Der Kläger, der von Frankfurt (Main) 1936 ausgewandert war, meldete im Dezember 1965 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bei der zuständigen Behörde in Wiesbaden gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nach. Der Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. März 1967, der an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin, aber auch an die Behörde in Wiesbaden gerichtet war und in seinen Anlagen erstmals durch die Verfolgung verursachte gesundheitliche Beschwerden darlegte, ging beim Berliner Amt am 31. März 1967, bei der zuständigen Behörde in Wiesbaden am 24. April 1967 ein.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Frist des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG versäumt und deshalb der Gesundheitsschadensanspruch seit 1. April 1967 erloschen ist (BGH RzW 1971, 562). Denn die Substantiierung
 bei einer unzuständigen Stelle reicht zur Wahrung der Frist nicht aus. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nur die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gilt als gewahrt, wenn der Antrag bei einer für Ansprüche nach dem BEG unzuständigen Behörde gestellt worden ist (§ 189 Abs. 2 BEG). Die Vorschrift ist daher nicht auf die Nachmeldung gemäß § 189a Abs. 1 BEG (BGH Beschluß vom 12. Februar 1976 - IX ZB 266/72) und auch nicht auf die Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts anzuwenden. Durch Angaben, die der Antragsteller bei einer unzuständigen Stelle vor dem 1. April 1967 gemacht hatte, konnte die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG nur gewahrt worden sein, wenn im anhängigen Entschädigungsverfahren bis zu dem 31, März 1967 auf diese Angaben verwiesen worden war (BGH RzW 1973, 227 Nr. 23).
Mai
 Fuchs