Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 14. 1 Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 115/12 vom 13. Dezember 2012 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 13. Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. August 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch von Verfassungs wegen ist eine außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfGE 107, 395). Kayser Raebel Pape Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 29.05.2012 - 1506 IK 3923/05 -LG München I, Entscheidung vom 16.08.2012 - 14 T 16599/12 - Wege der Lohmann