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BGH · IX ZB 115/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 115/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Januar 2004 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. 1 Dem Schuldner sind die Kosten des Verfahrens, welches am 24. 2 Die gegen den Ankündigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Gesetz eine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensperiode nicht vorsehe. Die Rechtsbeschwerde ist ferner gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil die Beschwerdeentscheidung von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. 5 In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. ner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm dann entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschu Id befrei ung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.

Zitierte Normen: § 172 ZPO § 299 InsO
KostenRestschuldbefreiungWohlverhaltensperiodeLandgerichtZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 115/04
vom 8. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 8. November 2007 beschlossen:
Der Schuldner wird in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wieder eingesetzt.
Der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2004 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Dem	Schuldner	sind	die	Kosten des Verfahrens, welches am 24. Februar
2003 eröffnet worden ist, bis zur Restschuldbefreiung gestundet worden, deren vorzeitige Erteilung er mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt. Forderungen von Gläubigern sind bis zu dem Ende des Schlusstermins am 5. September 2003 nicht
 
angemeldet worden, worauf das Insolvenzgericht dem Schuldner am 8. September 2003 die Restschuldbefreiung angekündigt hat. Die Wohlverhaltensperiode hat es auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt.
2	Die	gegen	den	Ankündigungsbeschluss	gerichtete	sofortige	Beschwerde
 hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Gesetz eine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensperiode nicht vorsehe.
3	Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4	Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht erhoben, weil die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer persönlich statt an den bestellten Verfahrensbevollmächtigten nach § 172 ZPO unwirksam war. Das Rechtsmittel ist nach Wiedereinsetzung in die insoweit verstrichene Notfrist auch rechtzeitig begründet worden. Die Rechtsbeschwerde ist ferner gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil die Beschwerdeentscheidung von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 abweicht.
5	In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, wie hier, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuld-
 
ner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm dann entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschu Id befrei ung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.
6	Dazu,	ob	noch	Kosten	oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind,
 ist bislang im Beschwerdefall nichts festgestellt. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, dies nachzuholen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Vechta, Entscheidung vom 08.09.2003 - 10 IK 6/03 -LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 T 1332/03 -