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BGH · IX ZB 114/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 114/74

die auüergeriohtlioben Kosten trügt der Klüger. Der jüdisohe Klüger mildete 1957 ^Entschädigungsansprüche für Freiheit»- und Gesundheitsschaden an. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision <§ 219 Abs. 2 3tAi) liegen nicht vor. Oie Anaabee des Berufungsgerichts, die Vollmacht der früheren Vertreter des Klägers hebe die AatragsrUeknahus gedeckt, wirft keine Rechtsfragen auf.Zur Begründung daftlr, daß eine Anfechtung nach Art. XV Br. 2 in Verbindung ait Nr. 1 Abs. 1 a BfcG-SohlufH; aua-aobeide, fuhrt das Berufungsgericht euei Veil bie sur RtUdmahaecrkläruag keine Angaben aber Art, Uefeng und Dauer des Ceeundheltaeohadens genaeht worden seien, könne die Aufgabe eines Ksntenenspruchs weder festgestellt noch imterstellt werden. Deshalb kenne ea nicht dereuf an, ob nedieiniecbe Bringungen für die Aatragprttoknahne eine Rolle gespielt hätten. Art« 111 BEG^SchXuaG vielmehr insoweit für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Kdrper oder C«Wundheit nicht anwendbar ist» bst der Bundesgerichtshof Ra» 1971.

dmBundesgerichtshofsBerufungsgerichtBeschwerdeKlägerKörperRevision

Volltext der Entscheidung

E*t$cheid'Sammlg. d. Senafs
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2376 CTO
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 114/74	P	1	g	P	li.kiL.g-g
ln d«p anteehildlguegesaBhe
 Benjamin R	t
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Klager und Beschwerdeführer, r^rozeSlievollaXehtigtei RechtaanvUlts Dree. ■■■ und
 gegen
Bond Rheinland-ifal* , vertreten durch dee Ministerium der Flnensen, Meine» Xaiser-Frledricb-Str. 1»
Beklagten und Beaehwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 24. Mai 1977 durch die Richter Dr. Thune, Zorn. Henkel« Fushe und Partnern
 beschlossen!
Die Beschwerde des {□.dears sagen die rticht-zulaseung dar Revision la Urteil des 10, Zivilsenats - l&tsehMisuagasenats - des Ober-landesgerichts Koblenz von 31. Oktober 1973 wird zurUokgewlesen.
Das Bosohwerdeverfshrm ist gebühren- und aualagenfrei! die auüergeriohtlioben Kosten trügt der Klüger.
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Der jüdisohe Klüger mildete 1957 ^Entschädigungsansprüche für Freiheit»- und Gesundheitsschaden an. dm er durch ruaünische Maänafaeten in Transnietrien «litten habe. Xa September I960 «hielt er für deutseh veranlagte Freiheitsentziehung ab dull 1941 4.500 OM. ln Mürz 19& nataan seine dussligen Bevollmächtigten den Oeeuadheitaecbadensan-trag zurUok. der allein noch v«fahrenshüngig war. 1965 baten neue Bevollmächtigte« Ob« dm Anspruch auf mtachä-digung für Uohoden m Körper oder Gesundheit zu entschei-dm. Chtter anderen erfclürtm sie die Anfechtung der RUok-nahoe nach Art. IV hr. 2 BSti-Ochluaü. Die Behörde und beide Vorlnatanzm lehntm ab.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision <§ 219 Abs. 2 3tAi) liegen nicht vor.
Oie Anaabee des Berufungsgerichts, die Vollmacht der früheren Vertreter des Klägers hebe die AatragsrUeknahus gedeckt, wirft keine Rechtsfragen auf.
Zur Begründung daftlr, daß eine Anfechtung nach Art. XV Br. 2 in Verbindung ait Nr. 1 Abs. 1 a BfcG-SohlufH; aua-aobeide, fuhrt das Berufungsgericht euei Veil bie sur RtUdmahaecrkläruag keine Angaben aber Art, Uefeng und Dauer des Ceeundheltaeohadens genaeht worden seien, könne die Aufgabe eines Ksntenenspruchs weder festgestellt noch imterstellt werden. Deshalb kenne ea nicht dereuf an, ob nedieiniecbe Bringungen für die Aatragprttoknahne eine Rolle gespielt hätten. Danit weicht des Berufungsgericht 2 war von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RaV 1976, 68 Nr. 50 ab, wonach die unbeschränkte Anmeldung des An» Spruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Oe-Blindheit euch 4^ kentmmspruch uslaBt ihre Hüok&^ai mr Angleich*ing führt» wem® sie mm aedlasiniachm Gründen erfolgt let« Auf dieser Abweieisung beruht dm BeruiMgeur* toil aber nichts umm der Vortrag des Klirre in Ausgangs* und is Anglelchungeverfahron biotot Reinen Anhalt dafür» dsB »ediainlsche Gründe zu der KUcknabae geführt hätten* p&i«i AnlaSf neffh ^ Beweggründen dor HUok&ahne an forschen» bootend else nicht (vgl* BGH Rot 1073« 162}»
Die Beschwerde beanstandet noch* ein Anfeohtungorocht noth Art# ZXX Hr* 3 In Verbindung mit Hr* 1 B^SohludG sei unbeachtet geblieben? die Änderung dee § 43 Abe* 1 Sets 2 Hr* 2 BEG habe dm C^oie^eltomh^eMmopruo^ dee auf deutsche Veranlassung rumänisch verfolgten Kläger« erstmalig begrtodet* Bad diese Ansicht unrichtig ist»
Art« 111 BEG^SchXuaG vielmehr insoweit für den Anspruch
 auf Entschädigung wegen Schadens an Kdrper oder C«Wundheit nicht anwendbar ist» bst der Bundesgerichtshof Ra» 1971. 184 Nr* 26 und 1974, 183 Nr. 18 entschieden. &arauf wird verwiesen.
PojtIsibiueixi