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BGH · IX ZB 114/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 114/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer

Zitierte Normen: § 78 ZPO
FischerZBBonnunzulässigRechtsbeschwerdeLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 114/06
vom 25. Januar 2007
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
 Insolvenzverwalter
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 25. Januar 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 21.03.2006 - 95 IN 177/05 -LG Bonn, Entscheidung vom 22.05.2006 - 6 T 93/06 -