Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen -für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf -an, ob die Klägerin an der verspäteten Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages deshalb kein Verschulden Denn die Klägerin hat bereits 1963 einen Entschädigungsantrag gestellt, der verspätet war und deshalb mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189. Die Klägerin kann sich dabei nicht darauf berufen, ihr Anspruch wegen Freiheitsschadens wäre gering und der wegen Gesundheitsschadens für sie damals noch nicht erkennbar gewesen. Hindernis war hier aber nur die von der Klägerin vorgetragene bisherige Unkenntnis von der Möglichkeit, überhaupt Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUHDS3GSRICHTSH 0 P Der IX. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 6. März 1986 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Ent-schädigungssenats - des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 15. Mai 1985 wird zurückgewiesen. . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.* Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen -für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirÄ weder eine noch ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch weicht das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf -an, ob die Klägerin an der verspäteten Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages deshalb kein Verschulden 22, trifft, weil ihr Gesundheitsschaden erst Ende 1966 für sie erkennbar geworden sei. Denn die Klägerin hat bereits 1963 einen Entschädigungsantrag gestellt, der verspätet war und deshalb mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189. Abs. 1 BEG hätte verbunden werden müssen. Einen solchen Antrag hat aber die Klägerin damals unstreitig nicht gestellt. Die Klägerin kann sich dabei nicht darauf berufen, ihr Anspruch wegen Freiheitsschadens wäre gering und der wegen Gesundheitsschadens für sie damals noch nicht erkennbar gewesen. In ihrem damaligen Mantelantrag hätte sie keine einzelnen Entschädigungsansprüche kenntlich gemacht, die sie anmelden wollte. Es lag deshalb nur ein allgemeines Entschädigungsverlangen vor, das bei fristgemäßer Anmeldung die Klägerin in die Lage versetzt hätte, gemäß § 189 a Abs. 1 oder 2 BEG das Verfahren durch das Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten im einzelnen zu ergänzen (BGH RzW 1976, 189; 1981, 84). Da der Antrag von 1963 aber nicht fristgemäß war, mußte die Klägerin, um sich die Möglichkeit der Nachmeldung zu erhalten, für diesen Antrag ohne schuldhaftes Zögern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, nachdem das Hindernis, das der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstand, weggefallen war. Hindernis war hier aber nur die von der Klägerin vorgetragene bisherige Unkenntnis von der Möglichkeit, überhaupt Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Dieses Hinderais war naturgeaäB spätestensentfallen, als dt« Klägerin sol ob« Ansprüche geltend nacht«. In dar Mlchtuahr-iyr*rmng dtr NSgllchlctlt« tiaiB yiulmtniitinimiri antreg zu stall an» liegt das Verschulden der KUgeria oder Ibras deeellgan Bevollnächtlgtan, des sieb die riMwi» furfchMB lum and« mt fiteht nniniT dtf Berufungsgericht darauf hin« das eine andere Rechte-*»«■•» die Vorschrift des $ 169 a SBC unterlauf an und dealt ihrer Zmekbeatlaanag entgegen«tahan idfrde. Merz Zorn t