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BGH · IX ZB 113/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 113/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. 1 Prozesskostenhilfe kann der Schuldnerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. Die Schuldnerin hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn spätestens an diesem Tag ist der Schuldnerin der Beschluss des Landgerichts vom 30. Das Landgericht hat die Schuldnerin unverzüglich darüber belehrt, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen

Zitierte Normen: § 114 ZPO
SchuldnerinRechtsbeschwerdeFristBeschlProzesskostenhilfeCottbusZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 113/07
vom 20. September 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. September 2007 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 30. April 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe kann der Schuldnerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist verfristet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich.
2	Die	Schuldnerin kann die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde
 nicht mehr nachholen. Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Beschl. v. 21. Februar
 
2002 - IX ZA 10/01, BJW 2002, 2180; Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.).
3	Daran	fehlt es im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat erst nach Ablauf
 der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief spätestens am 14. Juni 2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und begann am 14. Mai 2007 zu laufen. Denn spätestens an diesem Tag ist der Schuldnerin der Beschluss des Landgerichts vom 30. April 2007 zugegangen (vgl. § 189 ZPO). Sie hat am 14. Mai 2007 Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Landgericht Cottbus eingelegt. Das Landgericht hat die Schuldnerin unverzüglich darüber belehrt, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen
 
Rechtsanwalt erhoben werden muss. Die Schuldnerin hat das Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf dieser Frist, am 27. Juni 2007, gestellt.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Cottbus, Entscheidung vom 17.05.2004 - 63 IN 179/03 -LG Cottbus, Entscheidung vom 30.04.2007 -11 373/04 -