Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz am 24. Diese Entscheidung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 503) überein. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts durch die Behörde begründet unter keinem Gesichtspunkt eine Bindung der Entschädigungsorgane an die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in § 150 Abs. 1 BEG.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 112/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Zwi Hl I-Straße BflB-BrB/I Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FrH^BB-Straße §, MaflHt, Beklagter und Beschwerdegegner, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz am 24. März 1988 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Entschädigungssenat vom 15. Juni 1987 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe : Der Berufungsrichter verneint die Klagansprüche (§§ 150 Abs. 1, 151, 28 ff BEG), weil er nicht davon überzeugt ist, daß die Erblasserin vor und nach der Verfolgung im persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Diese Entscheidung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 503) überein. Sie ist ausschließlich mit Erwägungen begründet, die der Tatrichter verantwortet. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Die Einwände der Beschwerde gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen die Zulassung nicht, (RzW 1967, 281 Nr. 33, 431; vgl. BGHZ 81, 53). Die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts durch die Behörde begründet unter keinem Gesichtspunkt eine Bindung der Entschädigungsorgane an die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in § 150 Abs. 1 BEG. Merz Henkel