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BGH · IX ZB 112/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 112/85

Es wird daran festgehalten, daß auch in den Fällen des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 206 Abs. 1 BEG nur dann vorliegt, wenn die neu errechnete Rente um mindestens 10 v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 13. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. 487 Nr. 44), daß eine Änderung der nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzurechnendei Versorgungsbezüge nur dann zu einer Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente gemäß § 206 BEG führt, wenn die neu errechnete Rente um mindestens 10 vH von der festgesetzten Rente abweicht. 195, 196 zu § 96) ist ausgeführt, daß die Vorschrift (der jetzige § 206 BEG) grundsätzlich auf alle wiederkehrenden Leistungen Anwerldung findet, auf die Rente, die für den Existenzschaden geleistet wird, jedoch nur insoweit, als in den materiell-rechtlichen Vorschriften die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Höhe der Rente von Einfluß ist. Da § 206 Abs. 1 BEG eine Berücksichtigung geänderter tatsächlicher Verhältnisse nur dann als Grundlage für einen Änderungsbescheid zuläßt, wenn es sich un eine wesentliche Änderung handelt, widerspricht die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, jede Änderung der anrechenbaren Bezüge, die den jeweilgen Freibetrag übersteigen, berechtige die Behörde zu dem Erlaß eines Änderungsbescheides, dem Gesetzeswortlaut. Die Beschwerdeführerin verkennt daneben auch die Zweckbestimmung des § 206 BEG. Wenn der Gesetzgeber nur eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage für einen Änderungsbescheid anerkennen wollte, so hatte er dabei ersichtlich die Absicht, bei bloß geringfügigen Änderungen der sonstigen berücksichtigungs fähigen Einkünfte eine Rechtsunsicherheit bei den Rentenempfängern, aber letztlich auch nicht vertretbare Verwaltungsmehrarbeit und Mehrbelastung der Entschädigungs-

Zitierte Normen: § 85 BEG
BeschwerdeführerinÄnderungBEGRenteHamburgRechtsprechung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG 1956 §§ 85 Abs. 2 Satz 2, 206 Abs. 1
Es wird daran festgehalten, daß auch in den Fällen des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 206 Abs. 1 BEG nur dann vorliegt, wenn die neu errechnete Rente um mindestens 10 v. H. von der zuletzt festgesetzten Rente abweicht (Bestätigung von BGH RzW 1974, 41).
BGH, Beschl. v. 13. Februar 1986 - IX ZB 112/85, OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IX SB ni/es	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Freie und Hansestadt Hamburg,
 gesetzlich vertreten durch die Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales, Amt für Wiedergutmachung, N^HBBstraße
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Beklagte und Beschwerdeführerin,
 gegen
Syslia Ita Casilla de C Argentinien,
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Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwältin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof
 am 13. Februar 1986
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Juni 1985, berichtigt durch Beschluß vom 5. Juli 1985, wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH RzW 1974, 41; MDR 1983,
487 Nr. 44), daß eine Änderung der nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzurechnendei Versorgungsbezüge nur dann zu einer Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente gemäß § 206 BEG führt, wenn die neu errechnete Rente um mindestens 10 vH von der festgesetzten Rente abweicht.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung auf-zugeben.
3
Schon in der amtlichen Begründung zu dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BT-Drucks. 11/1949 S. 195, 196 zu § 96) ist ausgeführt, daß die Vorschrift (der jetzige § 206 BEG) grundsätzlich auf alle wiederkehrenden Leistungen Anwerldung findet, auf die Rente, die für den Existenzschaden geleistet wird, jedoch nur insoweit, als in den materiell-rechtlichen Vorschriften die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Höhe der Rente von Einfluß ist. Das ist bei der Rente nach § 85 BEG eindeutig der Fall, weil anderweitige Versorgungsleistungen, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln erbracht werden, auf die Berufsschadenswitwenrente anzurechnen sind, soweit die vorgesehenen Freibeträge überschritten werden. Davon geht auch § 27 Abs. 1 der 3. DV-BEG aus. Da § 206 Abs. 1 BEG eine Berücksichtigung geänderter tatsächlicher Verhältnisse nur dann als Grundlage für einen Änderungsbescheid zuläßt, wenn es sich un eine wesentliche Änderung handelt, widerspricht die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, jede Änderung der anrechenbaren Bezüge, die den jeweilgen Freibetrag übersteigen, berechtige die Behörde zu dem Erlaß eines Änderungsbescheides, dem Gesetzeswortlaut.
Die Beschwerdeführerin verkennt daneben auch die Zweckbestimmung des § 206 BEG. Wenn der Gesetzgeber nur eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage für einen Änderungsbescheid anerkennen wollte, so hatte er dabei ersichtlich die Absicht, bei bloß geringfügigen Änderungen der sonstigen berücksichtigungs fähigen Einkünfte eine Rechtsunsicherheit bei den Rentenempfängern, aber letztlich auch nicht vertretbare Verwaltungsmehrarbeit und Mehrbelastung der Entschädigungs-
gerichte zu vermeiden. Er hat es deshalb sowohl zugunsten als auch zu ungunsten der Rentenberechtigten bewußt in Kauf genommen, daß die jeweils gezahlten Renten unverändert bleiben, wenn sich eine nur geringfügige Rentendifferenz ergeben würde. Da der Gesetzgeber bei den Lebensund Gesundheitsschadensrenten in den §§ 21 und 35 BEG die Bagatellgrenze ausdrücklich mit jeweils 10 vH bemessen hat, erschien es sachlich gerechtfertigt, diese zu dem Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung auch für die Berufsschadensrenten zugrundezulegen.
Merz
 Zorn