Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 20. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der erneute Zweitverfahrensantrag der Klägerin unzulässig ist, weil er nur auf Gründe gestützt wird, die die Klägerin schon im 1975 abgeschlossenen Zweitverfahren hätte geltend machen können (BGH RzW 1980, 108). Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 23* Juni 1980 -1 BvR 422/80 - entschieden, daß dieser Rechtsgrundsatz von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. An der Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, daß die Klägerin im ersten Abhilfeverfahren die Bemessung des Rentenhundertsatzes angegriffen hat, während sie sich nunmehr gegen Die Prüfung eines darauf gerichteten Entschädigungsverlangens kann daher nicht auf einen Teil des Anspruchsgrundes oder auf einzelne Anspruchs elemente, wie sie der Rentenhunderts atz und die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe darsteilen, beschränkt werden. Das neue Abhilfebegehren der Klägerin wird hier nicht auf Umstände gestützt, die - objektiv gesehen - erst nachträglich hervorgetreten sind, wie z. Der Umstand, daß die Klägerin nach ihrem Vater in eine vergleichbare Beamtengruppe einzu-
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 112/83 BESCHLUSS in der Entschädigungssache - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte und gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, Istraße 3, München 22, Beklagten und Beschwerdegegner ^3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 20. Oktober 1983 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 1983 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der erneute Zweitverfahrensantrag der Klägerin unzulässig ist, weil er nur auf Gründe gestützt wird, die die Klägerin schon im 1975 abgeschlossenen Zweitverfahren hätte geltend machen können (BGH RzW 1980, 108). Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 23* Juni 1980 -1 BvR 422/80 - entschieden, daß dieser Rechtsgrundsatz von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. An der Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, daß die Klägerin im ersten Abhilfeverfahren die Bemessung des Rentenhundertsatzes angegriffen hat, während sie sich nunmehr gegen ihre Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe wendet. In beiden Fällen war Streitgegenstand der Rentenanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Der Anspruch nach §§ 28 ff BEG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein einheitlicher Anspruch (vgl. RzW 1978, 57 Nr. 5). Die Prüfung eines darauf gerichteten Entschädigungsverlangens kann daher nicht auf einen Teil des Anspruchsgrundes oder auf einzelne Anspruchs elemente, wie sie der Rentenhunderts atz und die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe darsteilen, beschränkt werden. Im übrigen ist das Abhilf everfahren des Jahres 1973 durch einen Vergleich beendet worden. Die Klägerin kann ihr Klagebegehren auch nicht auf §§ 35, 206 BEG stützen. Bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 14 der 2. DV-BEG handelt es sich immer um in der Vergangenheit liegende tatsächliche Umstände, die sich nachträglich nicht ändern können. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1981 - IX ZR 40/80 - greift zugunsten der Klägerin nicht ein. Das neue Abhilfebegehren der Klägerin wird hier nicht auf Umstände gestützt, die - objektiv gesehen - erst nachträglich hervorgetreten sind, wie z. B. bei geänderter oder neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Umstand, daß die Klägerin nach ihrem Vater in eine vergleichbare Beamtengruppe einzu- reihen sein könnte, bestand seit Jeher. Er ist nur von der Klägerin oder ihren Bevollmächtigten übersehen worden, wie der Berufungsrichter zutreffend feststellt. Merz Zorn