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BGH · IX ZB 112/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 112/09

Die Regelung, dass Beträge, die der Verwalter als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, von dem die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmenden Wert der Insolvenzmasse abgezogen werden, entspricht der Ermächtigungsgrundlage und ist verfassungsmäßig. Dabei hat es Vergütungen in Höhe von insgesamt 6.350,30 € abgezogen, welche der weitere Beteiligte als einzeln tätiger Rechtsanwalt und Steuerberater für Leistungen ab dem 1. Das Landgericht hat die Berechnungsgrundlage bestätigt und die Vergütung mit einem Zuschlag in Höhe des 0,21-fachen Regelsatzes auf 52.369,46 € festgesetzt. Alleiniger Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Beschwerdegericht Vergütungen in Höhe von 6.350,30 €, welche der weitere Beteiligte gemäß § 5 InsW für den Einsatz besonderer Sachkunde als Rechtsanwalt und Steuerberater gesondert der Insolvenzmasse entnommen hat, von der Berechnungsgrundlage abziehen durfte. Der Abzug von der Berechnungsgrundlage wirke sich auf die Vergütung des Verwalters mit unterschiedlichen Beträgen aus, je nachdem ob es sich um eine große oder um Außerdem verletze die Norm in der Auslegung des erkennenden Senats, wonach der Abzug nur vorzunehmen sei, wenn der Insolvenzverwalter selbst und nicht eine Sozietät Gläubiger der Vergütung nach § 5 InsW sei, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Ob die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, a InsW, nach der Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsW als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage abgezogen werden, von der Ermächtigungsgrundlage in den §§ 63, 65 InsO gedeckt und auch sonst verfassungsmäßig ist, hat der Senat selbst zu prüfen (vgl. 5 a) Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung enthält eine Regelung der Berufsausübung, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden darf.Als Rechtsverordnung muss sie auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Ermächtigung beruhen und in ihrem Inhalt durch die Ermächtigung gedeckt sein. Materiell setzt eine verfassungsmäßige Berufsausübungsregelung voraus, dass sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 53, 135, 143 f; 58, 283, Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. 8 Mit dem Abzug der Vergütung nach § 5 InsW von der Berechnungsgrundlage soll verhindert werden, dass die Insolvenzmasse wegen dieser Vergütung vom Verwalter mehrfach in Anspruch genommen wird (Haarmey-er/Wutzke/Förster, InsW, 4. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, a InsW ist geeignet, diese Ziele zu fördern, und bringt dem Insolvenzverwalter keine unverhältnismäßigen Nachteile. schwerde zutreffend feststellt, dazu, dass die Entnahme einer bestimmten Vergütung nach § 5 InsW infolge der gestaffelten Berechnung des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsW in unterschiedlichem Ausmaß auf die Verwaltervergütung durchschlägt, je nach dem, wie groß die Masse ist und in welchem Umfang Zu- oder Abschläge festgesetzt werden. Die Degression bei der Berechnung des Regelsatzes führt auch sonst dazu, dass sich Massezuflüsse oder -abgänge auf die Vergütung des Verwalters je nach Umfang der Masse und der Zu- und Abschläge unterschiedlich auswirken. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die in ihrer Struktur mit § 2 Abs. 1 InsW übereinstimmende Regelung in § 3 Abs. 1 VergVO unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungsgemäß gebilligt (BVerfG ZIP 1989, 382). 11 b) Ein Verfassungsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, a InsW einen Abzug nur für Beträge anordnet, die der Verwalter nach § 5 InsW selbst erhalten hat. Die Beschränkung des Abzugs auf unmittelbar dem Verwalter zugeflossene Beträge unter Ausschluss von solchen, die er mittelbar über Dritte - etwa über eine Sozietät (vgl. Zudem sind die von der Regelung mitverfolgten Ziele der Transparenz des Verfahrens und der Integrität des Insolvenzverwalters in geringerem Maße betroffen, wenn Vergütungen nach § 5 InsW an einen Dritten gezahlt werden, an dem der Insolvenzverwalter lediglich beteiligt ist. Differenzierungsgründe sind von solchem Gewicht, dass sie die Beschränkung des Abzugs auf Vergütungen, die der Verwalter direkt erhalten hat, rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 12 GG § 63 InsO Art. 80 GG § 63 InsO Art. 12 GG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 112/09
vom 29. September 2011 in dem Insolvenzverfahren
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:___________ja
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; InsW § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, a
Die Regelung, dass Beträge, die der Verwalter als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, von dem die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmenden Wert der Insolvenzmasse abgezogen werden, entspricht der Ermächtigungsgrundlage und ist verfassungsmäßig.
BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 112/09 - AG Offenburg
LG Offenburg
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 29. September 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 4. Mai 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 805,50 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	weitere Beteiligte ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er übte seinen
 Beruf bis zu dem 31. Dezember 2004 im Rahmen einer Sozietät, danach als Einzelanwalt und -berater aus. In dem am 14. Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde er zu dem Verwalter bestellt. Sowohl vor dem 1. Januar 2005 als auch danach erbrachte er Leistungen als Rechtsanwalt und Steuerberater, die aus der Masse vergütet wurden. Im Jahr 2008 hat er beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 70.404,74 € festzusetzen. Dabei ist er von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 135.723,13 € ausgegangen und hat Zuschläge in Höhe des 0,85-
 
fachen Regelsatzes geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben. Der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten hat es insoweit abgeholfen, als es nunmehr die Berechnungsgrundlage auf 124.916,74 € festgelegt hat. Dabei hat es Vergütungen in Höhe von insgesamt 6.350,30 € abgezogen, welche der weitere Beteiligte als einzeln tätiger Rechtsanwalt und Steuerberater für Leistungen ab dem 1. Januar 2005 erhalten hat. Das Landgericht hat die Berechnungsgrundlage bestätigt und die Vergütung mit einem Zuschlag in Höhe des 0,21-fachen Regelsatzes auf 52.369,46 € festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte die Erhöhung der Berechnungsgrundlage um 6.350,30 € und daraus folgend eine um 805,50 € höhere Vergütung erreichen.
2	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
3	1. Alleiniger Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Beschwerdegericht Vergütungen in Höhe von 6.350,30 €, welche der weitere Beteiligte gemäß § 5 InsW für den Einsatz besonderer Sachkunde als Rechtsanwalt und Steuerberater gesondert der Insolvenzmasse entnommen hat, von der Berechnungsgrundlage abziehen durfte. Die Rechtsbeschwerde meint, die Frage sei zu verneinen, weil die den Abzug anordnende Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, a InsW verfassungswidrig sei. Der Abzug von der Berechnungsgrundlage wirke sich auf die Vergütung des Verwalters mit unterschiedlichen Beträgen aus, je nachdem ob es sich um eine große oder um
 
eine kleine Masse handle und in welchem Umfang Zu- oder Abschläge gewährt würden. Dies habe mit dem Ziel der Regelung und mit dem Grundrecht auf eine leistungs- und aufwandsangemessene Vergütung (Art. 12 Abs. 1 GG) nichts zu tun. Außerdem verletze die Norm in der Auslegung des erkennenden Senats, wonach der Abzug nur vorzunehmen sei, wenn der Insolvenzverwalter selbst und nicht eine Sozietät Gläubiger der Vergütung nach § 5 InsW sei, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn der an einer Sozietät beteiligte Anwalt könne in vergleichbarer Weise an einer Vergütung nach § 5 InsW partizipieren wie ein Einzelanwalt.
4	2.	Ob die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, a InsW, nach der
 Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsW als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage abgezogen werden, von der Ermächtigungsgrundlage in den §§ 63, 65 InsO gedeckt und auch sonst verfassungsmäßig ist, hat der Senat selbst zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 184, 195 ff; 17, 208, 210; 48, 40, 44 f; 114, 196, 239 f). Die Prüfung ergibt weder einen Verstoß gegen die gesetzliche Ermächtigung noch gegen die Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm ist deshalb bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters anzuwenden.
5	a)	Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung enthält eine Regelung
 der Berufsausübung, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden darf. Als Rechtsverordnung muss sie auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Ermächtigung beruhen und in ihrem Inhalt durch die Ermächtigung gedeckt sein. Materiell setzt eine verfassungsmäßige Berufsausübungsregelung voraus, dass sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 53, 135, 143 f; 58, 283,
 
290; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 -IXZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
6	aa) Die gesetzliche Verordnungsermächtigung in den §§ 65, 63 InsO lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend deutlich erkennen (vgl. Bork/Muthorst, ZIP 2010, 1627, 1630 f). Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Die Regelung in § 1 InsW konkretisiert diesen Grundsatz. Sie hält sich insoweit im Rahmen der Ermächtigung, als sie vorschreibt, dass bestimmte Massegegenstände, die sich zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Masse befinden, nur beschränkt zu berücksichtigen sind. Vergleichbare Regelungen enthielt bereits § 2 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters (VergVO). An diesen Grundsätzen wollte der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nichts ändern (vgl. die Begründung zu § 74 RegE-lnsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Es ist daher anzunehmen, dass die Verordnungsermächtigung auch Regelungen wie diejenige in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, a InsW umfassen sollte, welche sich in ähnlicher Form bereits in § 2 Nr. 3 Satz 2 VergVO fand.
7	bb) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Regelung genügt auch in materieller Hinsicht den Anforderungen an eine Regelung der Berufsausübung. Sie dient legitimen Zwecken des Gemeinwohls.
8	Mit dem Abzug der Vergütung nach § 5 InsW von der Berechnungsgrundlage soll verhindert werden, dass die Insolvenzmasse wegen dieser Vergütung vom Verwalter mehrfach in Anspruch genommen wird (Haarmey-er/Wutzke/Förster, InsW, 4. Aufl., § 1 Rn. 83; BK-lnsO/Blersch, 2009, § 1
 
Rn. 19; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, § 1 InsW Rn. 45, 47); er dient auch der Transparenz des Verfahrens und der Integrität des Insolvenzverwalters (HK-lnsO/Keller, 5. Aufl., § 1 InsW Rn. 12). Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, a InsW ist geeignet, diese Ziele zu fördern, und bringt dem Insolvenzverwalter keine unverhältnismäßigen Nachteile.
9	Der	Abzug	von	der	Berechnungsgrundlage	führt	zwar,	wie die Rechtsbe-
schwerde zutreffend feststellt, dazu, dass die Entnahme einer bestimmten Vergütung nach § 5 InsW infolge der gestaffelten Berechnung des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsW in unterschiedlichem Ausmaß auf die Verwaltervergütung durchschlägt, je nach dem, wie groß die Masse ist und in welchem Umfang Zu- oder Abschläge festgesetzt werden. Diese Folge ist jedoch im Grundsatz hinzunehmen. Die degressive Staffelung der Berechnung des Regelsatzes in Abhängigkeit von der Höhe der Insolvenzmasse soll überhöhte Vergütungen, die außer Verhältnis zu dem Umfang der Tätigkeit stehen und die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse über Gebühr schmälern, vermeiden und ist daher ebenfalls durch Zwecke des Gemeinwohls gerechtfertigt. Gleiches gilt für die dabei stattfindende, der leichteren Handhabbarkeit, Kalkulierbarkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit dienende Pauschalierung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 287). Die Degression bei der Berechnung des Regelsatzes führt auch sonst dazu, dass sich Massezuflüsse oder -abgänge auf die Vergütung des Verwalters je nach Umfang der Masse und der Zu- und Abschläge unterschiedlich auswirken.
10	Die	Insolvenzrechtliche	Vergütungsverordnung	bietet	jedoch die Mög-
lichkeit, über einen Zuschlag zu dem Regelsatz einen Ausgleich zu schaffen, falls die degressive Staffelung des Regelsatzes im Einzelfall zu einem ganz unangemessenen Ergebnis führen sollte (§ 3 Abs. 1 Buchst, c InsW). Auf diese
 
Weise kann im Wege verfassungskonformer Anwendung der Verordnung jeweils eine Vergütung festgesetzt werden, welche den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die in ihrer Struktur mit § 2 Abs. 1 InsW übereinstimmende Regelung in § 3 Abs. 1 VergVO unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungsgemäß gebilligt (BVerfG ZIP 1989, 382). Es besteht kein Grund, zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anders zu entscheiden.
11	b)	Ein	Verfassungsverstoß	ergibt	sich auch nicht aus dem Umstand,
 dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, a InsW einen Abzug nur für Beträge anordnet, die der Verwalter nach § 5 InsW selbst erhalten hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dies gilt selbst dann, wenn man einen strengen Prüfungsmaßstab anlegt und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt (vgl. dazu BVerfGE 88, 87, 96 f; 89, 15, 23; 99, 367, 389). Die Beschränkung des Abzugs auf unmittelbar dem Verwalter zugeflossene Beträge unter Ausschluss von solchen, die er mittelbar über Dritte - etwa über eine Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958) - erhalten hat, dient insbesondere einer praktikablen Handhabbarkeit der Bestimmung. Die Einbeziehung mittelbar zufließender Vergütungen würde die Handhabung wegen der dafür erforderlichen Ermittlungen und der sich ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten erheblich erschweren. Zudem sind die von der Regelung mitverfolgten Ziele der Transparenz des Verfahrens und der Integrität des Insolvenzverwalters in geringerem Maße betroffen, wenn Vergütungen nach § 5 InsW an einen Dritten gezahlt werden, an dem der Insolvenzverwalter lediglich beteiligt ist. Diese
 
Differenzierungsgründe sind von solchem Gewicht, dass sie die Beschränkung des Abzugs auf Vergütungen, die der Verwalter direkt erhalten hat, rechtfertigen.
Vill	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Offenburg, Entscheidung vom 03.11.2008 - 1 IN 23/02 -LG Offenburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 4 T 78/09 -