Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. August 1996 hat der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Die Frist werde in den EDV-Fristenkalender eingegeben, der auch automatisch eine Vorfrist von acht bis zehn Tagen vormerke. Juli 1996 urlaubsbedingt nicht im Büro gewesen und habe den Fristablauf erst am 1. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen sowie die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe schon nicht vorgetragen, welche Vorkehrungen er getroffen habe, um die während seines Urlaubs ablaufende Berufungsfrist zu wahren. 2. Demgegenüber macht der Beklagte geltend: Er habe unter anderem im Sommer 1996 an krankhaften Depressionen gelitten und sei deswegen nicht in der Lage gewesen, auch als wichtig erkannte Arbeiten zu erledigen. Mit dem letztgenannten Vorbringen vermag der Beklagte ein eigenes Organisationsverschulden nicht auszuschließen, das für die Fristversäumung ursächlich geworden ist (§ 233 ZPO). Verwendet ein Rechtsanwalt einen EDV-ge-stützten Fristenkalender, muß er durch eine hinreichende Kontrolle gewährleisten, daß Eingaben von Datensätzen, die von dem entsprechenden Programm nicht ausgeführt worden sind, rechtzeitig erkannt werden. Insbesondere hätte der ursächliche Fehler der Angestellten - nämlich die Bestätigungstaste nicht zu drücken -auffallen müssen, wenn in jedem Falle ein Ausdruck verlangt und dessen Vorliegen nachgeprüft würde. Diese Anordnung wurde mithin durch die vom Beklagten nunmehr glaubhaft gemachte Erkrankung im Sommer 1996 nicht betroffen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 111/96 BESCHLUSS vom 20. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Notar Steen S ■Straße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gesellschaft dänischen Rechts vertreten durch ihren VorstandsVorsitzenden Alf DK- Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: v 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Februar 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Oktober 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 125.000 DM Gründe I. Durch Urteil des Landgerichts vom 29. März 1996 wurde der beklagte Anwaltsnotar - unter anderem indem ein früheres Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde - zur Zahlung von 125.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Das Urteil ging dem Beklagten, der sich selbst vertreten hatte, am 27. Juni 1996 zu. Er ließ das versehentlich auf den 3 27. Juli 1996 ausgefüllte Empfangsbekenntnis unterschrieben an das Landgericht zurücksenden, wo es am 1. Juli 1996 einging. Am 14. August 1996 hat der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe seine erfahrene und erprobte Kanzleikraft angewiesen, den Ablauf der Berufungsfrist auf den 29. Juli 1996, wie üblich, zu notieren. Die Frist werde in den EDV-Fristenkalender eingegeben, der auch automatisch eine Vorfrist von acht bis zehn Tagen vormerke. Die Mitarbeiterin habe die Eingabe vorbereitet, aber versäumt, die Bestätigungstaste zu drücken. Gleichwohl habe sie auf der Urteilsausfertigung und dem Handaktenbogen "not." vermerkt. Er, der Rechtsanwalt, sei vom 14. bis 31. Juli 1996 urlaubsbedingt nicht im Büro gewesen und habe den Fristablauf erst am 1. August 1996 bemerkt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen sowie die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 4 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe schon nicht vorgetragen, welche Vorkehrungen er getroffen habe, um die während seines Urlaubs ablaufende Berufungsfrist zu wahren. Zudem hätte er durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherstellen müssen, daß die EDV-mä-ßige Registrierung der Frist nachgeprüft werden könne. 2. Demgegenüber macht der Beklagte geltend: Er habe unter anderem im Sommer 1996 an krankhaften Depressionen gelitten und sei deswegen nicht in der Lage gewesen, auch als wichtig erkannte Arbeiten zu erledigen. Die unterbliebene Speicherung der Berufungsfrist habe er nicht erkennen können, weil die Frist in der Handakte notiert gewesen sei. 3. Mit dem letztgenannten Vorbringen vermag der Beklagte ein eigenes Organisationsverschulden nicht auszuschließen, das für die Fristversäumung ursächlich geworden ist (§ 233 ZPO). Verwendet ein Rechtsanwalt einen EDV-ge-stützten Fristenkalender, muß er durch eine hinreichende Kontrolle gewährleisten, daß Eingaben von Datensätzen, die von dem entsprechenden Programm nicht ausgeführt worden sind, rechtzeitig erkannt werden. Im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Datensätze erfordert die Fristenkontrolle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung spezielle Kontrollmaßnahmen, die gewährleisten, daß eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird. Die Kontrolle reicht nur dann aus, wenn sie sicheren Aufschluß darüber gibt, ob die Eingabe von Fristen von dem für die Fristenkontrolle vorgesehenen Programm ausgeführt worden ist. Eine derartige Kontrolle kann etwa durch eine Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über ei- 5 nen Drucker oder durch die Ausgabe eines Protokolls über etwaige Fehlermeldungen erfolgen (BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 3/95, LM § 233 (B) ZPO Nr. 14; vgl. auch OLG München NJW 1990, 191 f m.w.N.). Der Beklagte hat derartige Kontrollen hier nicht dargetan (§ 236 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hätte der ursächliche Fehler der Angestellten - nämlich die Bestätigungstaste nicht zu drücken -auffallen müssen, wenn in jedem Falle ein Ausdruck verlangt und dessen Vorliegen nachgeprüft würde. Der Beklagte gibt nicht an, derartiges allgemein verlangt zu haben. Solche Kontrollmaßnahmen hätten schon bei Einführung des EDV-Fristenkalenders im Büro des Beklagten veranlaßt werden müssen. Diese Anordnung wurde mithin durch die vom Beklagten nunmehr glaubhaft gemachte Erkrankung im Sommer 1996 nicht betroffen. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter