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BGH · IX ZB 111/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 111/80

8. Januar 1931 durch den Vorsitz dichter Zorn, luchs, Dr. Leng ur. Das Berufungsgericht verneint, daß cor Kl’irer einen triftigen Grund angegeben habe, warum er erat so spät mit des Antrag cui KweltverX&hrers hervorgetreten sei. Entschuldigung, er habe den ersten Bescheid eu$ Jahre 1>?G, der seiners Rechts* &nwslt zugesteilt worden sei, nicht erhalten und auch die Verbindung zu dieses Anwalt verloren, entlast® lim nicht, veil er sich selbst bei® Bundesv* rw & itungsüset nach de® Gtenö seines Verfahren« hebe erkundigen müssen. die beiten sich V& nahmen der h;ac nt spree hung des Bundesgerichtshofs 1970, 16E), da der Klüger alt seines Abhsilfeantre? unter* Wiederholung seines früheren Vorbringens nur behauptet bat, durch den jescheid voa 9# Oktober 1970 sei falsch entschieden vorder. Erstmals sdt der deschverde baruft sich der Klarer darauf, daß erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ^ntschcdirungsfhihiv.hoit von krboltsunffHon in kzW 1977, 166 eine Änderung cor Rechtslage eingetreten sei, die den A.b~ hilf'eantrag gerechtfertigt nabe.

corBundesgerichtshofsZulassungVorbringenZornKläger®

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 111/80	BESCHLUSS
in der Lntscfradlgungsssche
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 Kläger und Beschverdei'ihrer, - ProzeSDevollsSchtiBter:	Kechtsanwol^	v:i
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Beklagte und Beschwerdegegnerin
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8. Januar 1931 durch den Vorsitz dichter Zorn, luchs, Dr. Leng ur.
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 Zulassung der Revision iia vilsensts Ges Oberlandesc €. Hirz 1910 wird zurückg
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Die gesetzii-fcen Voraussetzungen für die Zulassung der Heviaion nach § 219 Abs. 2 HO liegen nicht vor•
Der Beklagte verweigert Abhilfe euch ©it der Ermessens— exVägung, der Kläger habe den Antrag auf Iveitverfahren erst as 29. Dezember 1976 und. somit verspätet gestellt. Das Berufungsgericht verneint, daß cor Kl’irer einen triftigen Grund angegeben habe, warum er erat so spät mit des Antrag cui KweltverX&hrers hervorgetreten sei. beir.e Entschuldigung, er habe den ersten Bescheid eu$ Jahre 1>?G, der seiners Rechts* &nwslt zugesteilt worden sei, nicht erhalten und auch die Verbindung zu dieses Anwalt verloren, entlast® lim nicht, veil er sich selbst bei® Bundesv* rw & itungsüset nach de® Gtenö seines Verfahren« hebe erkundigen müssen. Dies® Ausführungen,

die in Verantwortungsbereich cea la trichtere» liefen, tragen das OerufungÄurteil. die beiten sich V& nahmen der h;ac nt spree hung des Bundesgerichtshofs	1970,	16E),	da
 der Klüger alt seines Abhsilfeantre? unter* Wiederholung seines früheren Vorbringens nur behauptet bat, durch den jescheid voa 9# Oktober 1970 sei falsch entschieden vorder. Erstmals sdt der deschverde baruft sich der Klarer darauf, daß erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ^ntschcdirungsfhihiv.hoit von krboltsunffHon in kzW 1977, 166 eine Änderung cor Rechtslage eingetreten sei, die den A.b~ hilf'eantrag gerechtfertigt nabe. Mit diesem Vorbringen kann dar kluger in der uevisionsiristciiz nicht mehr gehört werden. Die von der Begehverde auigevorfene rechtsgiiindadtrliche frage stellt sich daher hier riebt.
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 Zorn
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