Prozeßbevollmächtigteri Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz 9 Vertreten durch das Minlsterlu» der Finanzen, trade 1, Mainz Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kichtzulessuag der Revision im Urteil des 7» Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11« Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Gründe Das Berufungsgericht geht von den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970* 503 aus.
entscheid r O :• „ - e-*-w Z, . iw*l> Ssf BUNDESGERICHTSHOF ^ BESCHLUSS in der Entschädigung« suche i_T«sa i81m R.Y. 112110/ÜSA, Prozeßbevollmächtigteri Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz 9 Vertreten durch das Minlsterlu» der Finanzen, trade 1, Mainz 9 Beklagten und Beschwerdegegner sst Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 16. Dezember I960 durch die Richter Er. Thums* Zorn, Fuchs* Fortmann und Dr. Jätmlze beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kichtzulessuag der Revision im Urteil des 7» Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11« Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen tosten trägt die Klägerin. Gründe Das Berufungsgericht geht von den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970* 503 aus. Ja übrigen beruht das Berufungsurteil auf einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweismittel. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in Angriffen gegen diese Würdigung. Sie können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen Dr. Tbuom Fuchs