* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 111/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 111/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. 1 Die als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen hat noch sie von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
FischerunzulässigRechtsbeschwerdeLohmannKiel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 111/06
23. November 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 23. November 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.031,69 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde
 des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen hat noch sie von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4
 
ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Norderstedt, Entscheidung vom 22.03.2006 - 42 C 173/04 -LG Kiel, Entscheidung vom 03.05.2006 - 21 T 12/06 -