Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. 1 Die als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen hat noch sie von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 111/06 23. November 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.031,69 € festgesetzt. Gründe: 1 Die als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen hat noch sie von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Norderstedt, Entscheidung vom 22.03.2006 - 42 C 173/04 -LG Kiel, Entscheidung vom 03.05.2006 - 21 T 12/06 -