BGH · IX ZB 110/70
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
r-er X-K, Ztvllseaet des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter ©r* Gref, PfsaS, Zorn, Fuchs tout Vrr, 'Timm la dor Sitaaag vm 30, Mir* 1971 lagenfreij die jiuri arge r 1cht 1 ieben Kost©» tragt der Klager, Die sofortig« Beschwerde ist nicht gerechtfertigt, tin 2u3^asungsgrcsid la Sinne dm §719 Abe, a BfG liegt nicht vor. 4 BUS dahin «ue, daS Soforthilfe de« Antragsteller nicht gewahrt werden darf» der vor der Entscheidung der 1state« Tot» eeeheninstens seinen Wohnsits oder dauernden Aufenthalt in Geltungsbereich des BsO wieder auf gegeben hatte, Biese Auffsssuag ist richtig, Auf den Zeitpunkt des »bl ebnenden Bescheids der Behörde kann es nicht sakeaaen, Hoch dea eindeutigen Wortlaut des § 141 .Abs, 4 BFG entfällt der Anspruch, wenn der1 Aatregstoller seinen totals its ©der dauernden Aufenthalt wieder .in« Ausland verlegt, Die An» •cruehsvarsueeetsaag des Fortbestehens des deueraden Aufenthalts in Geltungsbereich des grö au5 srffll.lt