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BGH · IX ZB 109/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 109/88

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Januar 1988 ein Urteil verkündet, das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29. Die Berufung des Klägers vom 30. Oktober 1988 hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil versäumt worden war, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 12. Der Kläger trägt vor, die Berufung hätte wegen des in Entschädigungsverfahren geltenden Amtsprinzips nicht verworfen werden dürfen. Gegen Urteile der Landgerichte in Entschädigungssachen findet das Rechtsmittel der Berufung statt ( 218 Abs. 1 BEG). Die Pflicht der Entschädigungsgerichte zur Ermittlung aller Tatsachen (§ 176 Abs. 1 BEG) gilt nur, wenn der Rechtsmittelzug durch ein rechtzeitig eingelegtes und begründetes Rechtsmittel eröffnet ist.

Zitierte Normen: § 218 BEG § 519 ZPO § 176 BEG
BerufungRechtsmittelDüsseldorfBEGBeschlußZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 109/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 David S|
wHHI Straße M, M|
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Erwin N|
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gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TflHBstraße fl, dIHHH^B,
Beklagter und Beschwerdegegner,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft
 am 20. Dezember 1988 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1988,wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
 Auf die Entschädigungsklage hin hatte das Landgericht Düsseldorf in dieser Sache am 21. Januar 1988 ein Urteil verkündet, das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29. Januar 1988 zugestellt worden ist. Die Berufung des Klägers vom 30. Januar 1988 gegen dieses Urteil ging am 2. Februar 1988 fristgerecht beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein (§ 218 BEG).
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 4. Oktober 1988 hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil versäumt worden war, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 1988 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger zunächst am 18. Oktober 1988 beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, die er später zurückgenommen hat. Außerdem hat er am 2. November 1988 Beschwerde eingelegt .
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 519 b ZPO) und rechtzeitig eingegangen (§ 223 BEG).
Der Kläger trägt vor, die Berufung hätte wegen des in Entschädigungsverfahren geltenden Amtsprinzips nicht verworfen werden dürfen. Eine Begründung dafür, warum die Berufungsbegründungsschrift nicht eingereicht worden ist, gibt er nicht.
Die Beschwerde ist unbegründet. Gegen Urteile der Landgerichte in Entschädigungssachen findet das Rechtsmittel der Berufung statt ( 218 Abs. 1 BEG). Die Berufung wurde hier fristgerecht (drei Monate; § 218 Abs. 2 BEG) eingelegt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß (§ 209 Abs. 1 BEG). Die Berufung muß also nach § 519 ZPO binnen eines Monats begründet werden (BGH, RzW 1955, 224). Das ist hier nicht geschehen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO). Die Pflicht der Entschädigungsgerichte zur Ermittlung aller Tatsachen (§ 176
 Abs. 1 BEG) gilt nur, wenn der Rechtsmittelzug durch ein rechtzeitig eingelegtes und begründetes Rechtsmittel eröffnet ist. Sie entbindet entgegen der Meinung des Klägers aber nicht von der Wahrung der prozessualen Fristen.
Merz
 Henkel