* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix zb 109/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 109/82

Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente nach § 31 Abs.4 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG nicht besonders die vorzeitige Ruhestandsversetzung des Klägers aus Gesundheitsgründen berücksichtigt hat. Zwar können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse trotz der Aufzählung In § 15 a der 2♦ DV-BEG weiterhin durch einen Zuschlag berücksichtigt werden, wenn sie besonders schwerwiegend sind und nicht auf den schon nach § 31 Abs.6 BEG oder § 15 a der 2. Jedenfalls können die hier von ihm geltend gemachten besonderen Umstände beim Hundertsatz der Rente deshalb nicht zusätzlich berücksichtigt werden, weil sie entweder eine Folge der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sind, deren Grad schon die Staffelung des Hundertsatzes in § 31 Abs.6 BEG Rechnung getragen hat, oder weil sie bereits durch den Zuschlag von 5 v. Ebenso ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Anrechnung der BfA-Rente auch den darin enthaltenen Kinderzuschuß berücksichtigt hat. Da sich in Höhe des Kinderzuschusses seine Unterhaltspflicht mindert, ist es sachgerecht, daß er sich diesen Zuschuß als Einkommen anrechnen lassen muß, nachdem ihm der Zuschlag von 2,5 ungemindert weitergewährt wird. Schließlich ist auch das Verlangen nicht gerechtfertigt, die Erhöhungsbeträge seiner BfA- und VBL-Rente insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf einer freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen beruhen, die der Klä-

Zitierte Normen: § 219 BEG
AnrechnungBundesgerichtshofsDV-BEGZuschlagBerlinRenteKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ix zb 109/82 BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 Günther K F^flRstraße 7, W|
- Prozeßbevollmächtigtes
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Straße 186,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
SS
Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Gärtner und Winter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Februar 1982 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bernessung einer Gesundheitsschadensrente nach Eintritt des Versorgungsfalles bei vorausgegangener nicht zu demutbarer Erwerbstätigkeit des Rentenberechtigten (vgl. zuletzt RzW 1981, 76 Nr. 9).
Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente nach § 31 Abs. 4 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG nicht besonders die vorzeitige Ruhestandsversetzung des Klägers aus Gesundheitsgründen berücksichtigt hat. Zwar können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse trotz der Aufzählung
 In § 15 a der 2♦ DV-BEG weiterhin durch einen Zuschlag berücksichtigt werden, wenn sie besonders schwerwiegend sind und nicht auf den schon nach § 31 Abs. 6 BEG oder § 15 a der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Umständen beruhen (BGH RzW 1970, 320 Nr. 29). Hier mag bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers schon zweifelhaft sein, ob bei ihm schwerwiegende ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Jedenfalls können die hier von ihm geltend gemachten besonderen Umstände beim Hundertsatz der Rente deshalb nicht zusätzlich berücksichtigt werden, weil sie entweder eine Folge der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sind, deren Grad schon die Staffelung des Hundertsatzes in § 31 Abs. 6 BEG Rechnung getragen hat, oder weil sie bereits durch den Zuschlag von 5 v. H. wegen allgemeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG ausgeglichen wurden.
Ebenso ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Anrechnung der BfA-Rente auch den darin enthaltenen Kinderzuschuß berücksichtigt hat. Zutreffend weist das Kammergericht darauf hin, daß sich diese Anrechnung schon deshalb rechtfertigt, weil der Kläger für seinen noch in der Ausbildung befindlichen Sohn gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG einen Zuschlag von 2,5 zu dem mittleren Hundertsatz der Rente erhält. Da sich in Höhe des Kinderzuschusses seine Unterhaltspflicht mindert, ist es sachgerecht, daß er sich diesen Zuschuß als Einkommen anrechnen lassen muß, nachdem ihm der Zuschlag von 2,5 ungemindert weitergewährt wird.
Schließlich ist auch das Verlangen nicht gerechtfertigt, die Erhöhungsbeträge seiner BfA- und VBL-Rente insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf einer freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen beruhen, die der Klä-
ger aus den an ihn geleisteten EntschädigungsZahlungen aufgebracht hat, § 15 der 2. DV-BEG sieht eine Nichtberücksichtigung von Erträgnissen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen nur im Rahmen von Absatz 3 Nr. 5 insoweit vor, als es sich um Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und um Erträgnisse aus Wertpapieren handelt. Da eine entsprechende Ausnahmebestimmung bei § 15 Abs. 3 Nr. 6 und 8 der 2. DV-BEG fehlt, ist ihre Anwendung bei der Anrechnung von Vermögenserträgnissen und sonstigen Versorgungsbezügen nicht möglich (vgl. BGH RzW 1970, 164; 1976, 64 Nr. 24). Sie wäre auch nicht sachgerecht. Wer sein Vermögen so verwertet, daß ihm feste und regelmäßige Einkünfte in Form von lebenslänglichen Renten zufließen, verbessert damit seine Einkommenslage und gestaltet seine Versorgungslage günstiger. Deshalb ist es nicht unzu demutbar, sich diese Leistungen ohne Abzüge anrechnen und bei der Errechnung der auch der Versorgung dienenden Gesundheitsschadensrente in Rechnung stellen zu lassen.
Mai
 Zorn