* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 109/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 109/11

Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 1. 1 Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs.3 Satz 1 InsO, 2 Beide Beteiligte wenden sich gegen die Zuerkennung oder Ablehnung von Zu- und Abschlägen nach § 3 InsW. Die Frage, ob und welche Zu- oder Abschläge in welcher Höhe gerechtfertigt sind, hat der Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO § 4 InsO
unzulässigZPOGefahrDessau-RoßlauAbschlagRechtsbeschwerden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 109/11
vom 13. September 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möh-ring
 am 13. September 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde tragen die Beteiligten je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 183.920,99 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerden	sind	statthaft	(§§	6,	7,	64	Abs.	3	Satz	1	InsO,
Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
2	Beide	Beteiligte	wenden	sich	gegen	die Zuerkennung oder Ablehnung
 von Zu- und Abschlägen nach § 3 InsW. Die Frage, ob und welche Zu- oder Abschläge in welcher Höhe gerechtfertigt sind, hat der Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZlnsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN).
3	Eine	derartige	Gefahr	haben	beide	Rechtsbeschwerden in keinem der
 von ihnen angesprochenen Punkte aufzuzeigen vermocht.
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO,
§ 4 InsO abgesehen.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Dessau, Entscheidung vom 20.07.2010 - 2 IN 531/06 -LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 15.02.2011 -IT 233/10 -