* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 109/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 109/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 10. Juni 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). 2 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. 3 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
BundesgerichtshofsStuttgartZPORechtsbeschwerdeverfahrenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 109/07
vom 10. Januar 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
 am 10. Januar 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2	Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 -IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. §574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., §574 Rn. 9). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
 
Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., §574 Rn. 16).
3	Der	Prozesskostenhilfeantrag	ist	zurückzuweisen,	weil	die	beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Fischer	Raebel	Kayser
 Vill
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 -90 498/06 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -