Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Prof. Einen Antrag auf Entschädigung wegen Körper- und Gesundheitsschäden lehnte die Behörde im Jahre 1960 ab, weil der Kläger mehreren Einladungen zu vertrauensärztlichen Untersuchungen nicht nachgekommen war. Der Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Verweigerung der Abhilfe wendet, kann nicht stattgegeben werden. Durch den Bescheid aus dem Jahre 1960 sei der Entschädigungsanspruch des Klägers nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Eine Änderung des Erstbescheids sei im Wege der Abhilfe zu Recht verweigert worden, weil der Kläger das Erstverfahren nachlässig betrieben habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine neue Entscheidung über den Gesundheitsschaden gemäß Artikel IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht möglich, wenn die Entschädigung nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt wurde (RzW 1968, 332; 1969, 361). Ebenso darf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Behörde Abhilfe mit der Begründung verweigern, das Erstverfahren sei von dem Entschädigungsberechtigten oder seinem Bevollmächtigten nachlässig betrieben worden (RzW 1981, 24; vgl.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 108/89 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Aron B A Rue du , F~< Bl Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Kreft und Kirchhof am 15. Februar 1990 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 1989 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Dem Kläger wurde für Schaden an Freiheit eine Entschädigung zuerkannt. Einen Antrag auf Entschädigung wegen Körper- und Gesundheitsschäden lehnte die Behörde im Jahre 1960 ab, weil der Kläger mehreren Einladungen zu vertrauensärztlichen Untersuchungen nicht nachgekommen war. Ein erneuter Antrag wurde 1966 ebenfalls abgelehnt; die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Der Kläger verfolgte daraufhin den Entschädigungsanspruch im Wege der Abhilfe weiter. Dieser Antrag war ebenfalls ohne Erfolg; vom Oberlandesgericht wurde die Revision nicht zugelassen. 3 S8 Der Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Verweigerung der Abhilfe wendet, kann nicht stattgegeben werden. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hält das Urteil des Landgerichts für richtig. Durch den Bescheid aus dem Jahre 1960 sei der Entschädigungsanspruch des Klägers nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Eine Änderung des Erstbescheids sei im Wege der Abhilfe zu Recht verweigert worden, weil der Kläger das Erstverfahren nachlässig betrieben habe. Mit dieser Begründung weicht das Berufungsgericht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine neue Entscheidung über den Gesundheitsschaden gemäß Artikel IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht möglich, wenn die Entschädigung nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt wurde (RzW 1968, 332; 1969, 361). Ebenso darf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Behörde Abhilfe mit der Begründung verweigern, das Erstverfahren sei von dem Entschädigungsberechtigten oder seinem Bevollmächtigten nachlässig betrieben worden (RzW 1981, 24; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. April 1986 - IX ZB 21/86, MDR 1986, 931). Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung der Abhilfe aufgrund nachlässigen Verhaltens gerechtfertigt ist, bezieht 4 ye sich auf den Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung bedürfte, stellt sie nicht dar. Merz Walchshöfer