* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 108/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 108/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft am 20. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Januar 1988 ein Urteil verkündet, das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30. Die Berufung der Klägerin vom 30. Oktober 1988 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil versäumt worden war, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. Die Beschwerde ist zulässig (§ 519 b ZPO) und rechtzeitig eingelegt worden (§ 223 BEG). Gegen die Urteile der Landgerichte in Entschädigungssachen findet das Rechtsmittel der Berufung statt (§ 218 Abs. 1 BEG). Die Pflicht der Entschädigungsgerichte zur Ermittlung aller Tatsachen (§ 176 Abs. 1 BEG) gilt nur, wenn der Rechtsmittelzug durch ein rechtzeitig eingelegtes und begründetes Rechtsmittel eröffnet ist.

Zitierte Normen: § 218 BEG § 519 ZPO § 176 BEG
BerufungRechtsmittelDüsseldorfBEGZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg.d. Senats
.35
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 108/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Henriette S
Straße
/
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. An der St(
F|
Karl Erwin
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TÜB)straße d, DHHHI,
Beklagter und Beschwerdegegner,
3S~
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft
 am 20. Dezember 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1988 wird zurückgewiesen .
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
 In dieser Entschädigungssache hatte das Landgericht Düsseldorf am 21. Januar 1988 ein Urteil verkündet, das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30. Januar 1988 zugestellt worden ist. Die Berufung der Klägerin vom 30. Januar 1988 gegen dieses Urteil ist am 2. Februar 1988 fristgerecht beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen (§ 218 BEG).
3S-
 
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht am 4. Oktober 1988 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil versäumt worden war, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. Oktober 1988 zugestellt worden. Am gleichen Tage ist die Berufungsbegründungsschrift vom 12. Oktober 1988 beim Oberlandesgericht Düsseldorf - verspätet - eingegangen. Die Klägerin hat am 18. Oktober 1988 beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, dieses Rechtsmittel aber wieder zurückgenommen. Außerdem hat sie am 2. November 1988 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 519 b ZPO) und rechtzeitig eingelegt worden (§ 223 BEG). Die Klägerin trägt vor, die Berufung hätte wegen des in Entschädigungsverfahren geltenden Amtsermittlungsprinzips nicht verworfen werden dürfen. Eine Begründung dafür, warum die Berufungsbegründungsschrift nicht fristgerecht eingereicht worden ist, gibt die Klägerin nicht.
Die Beschwerde ist unbegründet. Gegen die Urteile der Landgerichte in Entschädigungssachen findet das Rechtsmittel der Berufung statt (§ 218 Abs. 1 BEG). Die Berufung wurde hier fristgerecht (drei Monate; § 218 Abs. 2 BEG) eingelegt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß (§ 209 Abs. 1 BEG). Die Berufung muß also nach § 519 ZPO binnen eines Monats begründet werden (BGH, RzW 1955, 224). Das ist hier nicht geschehen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Rechtsmittel als
4
35
unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO). Die Pflicht der Entschädigungsgerichte zur Ermittlung aller Tatsachen (§ 176 Abs. 1 BEG) gilt nur, wenn der Rechtsmittelzug durch ein rechtzeitig eingelegtes und begründetes Rechtsmittel eröffnet ist. Sie entbindet entgegen der Meinung der Klägerin aber nicht von der Wahrung der prozessualen Fristen.
Merz
 Henkel