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BGH · 4U WG 130/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 4U WG 130/79

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. September 1965 geltendem Recht den Berufsschadensanspruch der Erblasserin zu Unrecht abgelehnt hat. Ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (RzW 1971, 210 Nr. 6; 350), verneint das Berufungsgericht eine Entschädigungsberechtigung nach § 4 BEG aF, weil die Klägerin 1927 durch Heirat die litauische Staatsangehörigkeit erworben hat und deshalb mit der anschließenden Übersiedlung von Worms nach Kowno nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG ausgewandert ist. Ansprüche der Erblasserin wegen Berufsschäden setzten eine Entschädigungsberechtigung der Erblasserin nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG voraus, weil sie Litauen schon im Oktober 1939 verlassen hat. Ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1976, 196 mit Nachweisen) nimmt das Berufungsgericht an, daß eine Entschädigungsberechtigung nach jenen Vorschriften die unmittelbar bevorstehende Besetzung Litauens und damit eine wirkliche Bedrohung der Erblasserin erfordert hätte. hierzu BGH RzW 1975, 265 Nr. 5 und 1976, 198), kommt es hier mangels einer Entschädigungsberechtigung nach §§ 4 oder 150 BEG aF nicht an.

Zitierte Normen: § 219 BEG
Recht17EntschädigungsberechtigungBEGErblasserinAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Entscheid.'Scmrr.lg- d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 10S/S1	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Rechtsanwältin Nomi M ____
I, HdlB Str. , Tfim^Israel
 Vollstrecker nach Elsa (Alisa) S
, als Testaments-verw. BflH) geb.
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte^Drv,	und
g. wmm,
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
MBB;
Beklagten und Beschwerdegegner
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai md die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats - Emtschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. November 1980 (4U WG 130/79) wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
G ründe
 Ein Zulassungsgrund des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.
Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1975, 17; 117; 1979, 25 Nr. 15; zuletzt Urteil vom 7. Mai 1981 - IX ZR 32/79) legt das Berufungsgericht dar, daß Abhilfe gegenüber dem bestandskräftigen Bescheid vom 19. Juli 1962 nur dann in Betracht kommt, wenn diese Entscheidung nach dem bis 17. September 1965 geltendem Recht den Berufsschadensanspruch der Erblasserin zu Unrecht abgelehnt hat. Ob ihr nach dem durch Art. I BEG-SchlußG geändertem Recht ein Anspruch zugestanden hätte, ist im Abhilfeverfahren ohne Belang, weil ein Uberleitungsantrag (Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG) weder bis 30. September 1966
noch bis Ende 1969 (Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG) gestellt worden ist und dementsprechend auch keine auf das neue Recht gegründeten Ansprüche abgelehnt worden sind.
Ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (RzW 1971, 210 Nr. 6; 350), verneint das Berufungsgericht eine Entschädigungsberechtigung nach § 4 BEG aF, weil die Klägerin 1927 durch Heirat die litauische Staatsangehörigkeit erworben hat und deshalb mit der anschließenden Übersiedlung von Worms nach Kowno nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG ausgewandert ist. Danach scheiden Ansprüche gemäß § 64 ff BEG aus. Ansprüche der Erblasserin wegen Berufsschäden setzten eine Entschädigungsberechtigung der Erblasserin nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG voraus, weil sie Litauen schon im Oktober 1939 verlassen hat. Ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1976, 196 mit Nachweisen) nimmt das Berufungsgericht an, daß eine Entschädigungsberechtigung nach jenen Vorschriften die unmittelbar bevorstehende Besetzung Litauens und damit eine wirkliche Bedrohung der Erblasserin erfordert hätte. Daß der Tatrichter eine solche Bedrohung nicht feststellen konnte, fällt in den ihm vorbehaltenen Aufgabenbereich.
Auf die von der Beschwerde erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Auswanderung oder Flucht den Tatbestand der §§ 1 und 2 BEG und der Schädigung im beruflichen Fortkommen (§ 154 BEG) erfüllt (vgl. hierzu BGH RzW 1975, 265 Nr. 5 und 1976, 198), kommt es hier mangels einer Entschädigungsberechtigung nach §§ 4 oder 150 BEG aF nicht an.
Mai
 Fuchs