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BGH · IX ZB 108/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 108/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 11. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Schuldners gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. 2 Die Anhörungsrüge weist zutreffend darauf hin, dass der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig war, weil er verspätet gestellt worden ist.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 5 InsO § 574 ZPO
VersagungsantragsKayserRügeAnhörungsrügeBeschwerdegerichtMöhringSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 108/10
vom 11. Juli 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 11. Juli 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Schuldners gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
2	Die Anhörungsrüge weist zutreffend darauf hin, dass der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig war, weil er verspätet gestellt worden ist. Da das Beschwerdegericht aufgrund eines einfachen Rechtsfehlers von der Rechtzeitigkeit des Versagungsantrags ausgegangen ist und die weiteren die Zulässigkeit des Versagungsantrags betreffenden Rügen keinen Erfolg hatten, liegt auch kein zulässigkeitsrelevanter Rechtsfehler darin, dass das Beschwerdegericht - von der Zulässigkeit des Versagungsantrags ausgehend - gemäß § 5 InsO Amtsermittlungen angestellt hat. Dies ist mit der in der Anhörungsrüge beanstandeten, verkürzten Formulierung gemeint.
 
3	Der	Senat hat in der Beratung am 19. Mai 2011 das Vorbringen der
 Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Rügen für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.12.2009 -43 IK 11/07 -LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.04.2010 - 23 T 30/10 -