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BGH · IX ZB 108/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 108/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Grundrechts des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers entnehmen konnte, die innerhalb der offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch für das Berufungsgericht. Auch die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet durch das Berufungsgericht weist keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler auf.Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine unrichtige Telefaxnummer verwendet hat.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
TelefaxnummerBerufungsgerichtMünchenZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 108/09
27. April 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 27. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt auch die Kosten der Nebenintervenientin.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 123.750 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
 Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die	von	der	Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des
 Grundrechts des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine Quelle ersichtlich, aus der der
 
damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers entnehmen konnte, die innerhalb der offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch für das Berufungsgericht. Danach hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das Telefaxgerät mit der Anschlussnummer 55972991 ausschließlich dem Landgericht München I zuzuordnen war und damit ein fristgerechter Zugang der Berufungsbegründung ausschied.
3	2.	Auch die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet
 durch das Berufungsgericht weist keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine unrichtige Telefaxnummer verwendet hat.
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 29 O 24289/07 -OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 15 U 5155/08 -