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BGH · IX ZB 108/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 108/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden kann, wenn das neue Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde und die Verfahrenskosten gestundet wurden, bedarf keiner Klärung Weder der Eröffnungsbeschluss noch der Beschluss über die Stundung der Verfahrenskosten binden das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung, weil es sich um eigenständige Anträge handelt, bei denen das Rechtsschutzinteresse jeweils nur als Vorfrage von Bedeutung ist.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
LübeckBedeutungInsolvenzverfahrenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 108/08
vom 19. November 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. November 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob ein
 erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden kann, wenn das neue Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde und die Verfahrenskosten gestundet wurden, bedarf keiner Klärung
 
durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Sie ist ohne weiteres zu bejahen. Weder der Eröffnungsbeschluss noch der Beschluss über die Stundung der Verfahrenskosten binden das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung, weil es sich um eigenständige Anträge handelt, bei denen das Rechtsschutzinteresse jeweils nur als Vorfrage von Bedeutung ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierzu abweichende Ansichten vertreten werden.
3	Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze beachtet. Sein Verfahren
 weicht deshalb auch nicht von rechtsstaatlichen Anforderungen ab.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 28.01.2008 - 53a IN 252/05 -LG Lübeck, Entscheidung vom 07.04.2008 - 7 T 90/08 -