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BGH · IX ZB 107/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 107/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Das Landgericht hat die Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % nach einem Hundertsatz von 27,5 der vergleichbaren Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Form begründet habe. Die Berufungsbegründung setze sich nicht damit auseinander, daß das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen habe. Das Landgericht hat die Klage wegen Unbestimmtheit des Klageantrags als unzulässig abgewiesen. det, weshalb es den Kläger nicht vor Erlaß des Urteils gemäß § 139 ZPO auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können (BGH, Beschl. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Einzelfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist. Ferner muß sie angeben, aus welchen Gründen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig gehalten wird (BGH, Urt. v. Im Streitfall hat der Kläger in der Berufungsbegründung die Abweisung der Klage als unzulässig nicht gerügt. Insbesondere wird hier nicht dargelegt, daß und aus welchen Gründen die Abweisung der Klage als unzulässig unrichtig sein soll. April 1997 konnte der Kläger den versäumten Angriff gegen das Berufungsurteil nicht wirksam nachholen, so daß auf sich beruhen kann, ob in diesem Schriftsatz überhaupt ein derartiger Angriff ordnungsgemäß ausgeführt ist.

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 221 BEG § 139 ZPO § 218 BEG § 114 ZPO
BerufungZPOGrundBerufungsbegründungunzulässigunrichtigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 107/97	BESCHLUSS
vom 5. Februar 1998
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 5. Februar 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 1997 und der Antrag, dem Kläger zur Durchführung dieser Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % nach einem Hundertsatz von 27,5 der vergleichbaren
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Bezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes zu zahlen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei nicht zulässig. Der Klageantrag sei insoweit unbestimmt, als er keinen Zeitpunkt nenne, ab dem der Kläger die Rente begehre. Eines gerichtlichen Hinweises hierauf habe es nicht bedurft, weil die Klage auch in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg gehabt hätte. Dies hat das Landgericht im einzelnen dargelegt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Form begründet habe. Die Berufungsbegründung setze sich nicht damit auseinander, daß das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen habe. Vielmehr enthalte die Berufungsbegründung ausschließlich Ausführungen dazu, weshalb dem Kläger in materiell-rechtlicher Hinsicht der Rentenanspruch zustehe. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 519 b Abs. 2, §§ 547, 567 Abs. 4 Satz 2, § 577 ZPO, § 209 Abs. 1, §§ 221, 223 BEG zulässig. In der Sache bleibt es ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Berufung mit Recht verneint.
Das Landgericht hat die Klage wegen Unbestimmtheit des Klageantrags als unzulässig abgewiesen. Daß es daneben Ausführungen zur Begründetheit der Klage gemacht hat, ändert daran nichts. Damit hat das Gericht lediglich begrün-
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det, weshalb es den Kläger nicht vor Erlaß des Urteils gemäß § 139 ZPO auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hat.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1997 - V ZB 8/97, WM 1997, 2188, 2190). Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können (BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, WM 1992, 2076, 2077). Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Einzelfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist. Ferner muß sie angeben, aus welchen Gründen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig gehalten wird (BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, Umdr. S. 6, z.V.b.).
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Diese Regeln gelten auch in Entschädigungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 1960 - IV ZB 135/60, RzW 1960, 411, 412; Urt. v. 21. September 1964 - IV ZR 281/63, RzW 1965, 38 f; v. 17. Dezember 1965 - IV ZR 290/64, RzW 1966, 233).
Im Streitfall hat der Kläger in der Berufungsbegründung die Abweisung der Klage als unzulässig nicht gerügt. Insbesondere wird hier nicht dargelegt, daß und aus welchen Gründen die Abweisung der Klage als unzulässig unrichtig sein soll. Die Berufungsbegründung befaßt sich vielmehr allein mit der Begründetheit der Klage. Zwar war bei einer Begründetheit der Klage auch der Begründung des Landgerichts für die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die Unbestimmtheit des Klageantrages und damit die angebliche Unzulässigkeit der Klage die Grundlage entzogen. Ob dies für die bestimmte Bezeichnung eines gegen die Abweisung der Klage als unzulässig gerichteten Berufungsgrundes genügen kann, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn die ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung der §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO setzt die Angabe voraus, welcher Vortrag - hier etwa: welche Prozeßhandlung in der Form einer Antragsvervollständigung - infolge der Nichtaufklärung unterlassen worden ist (BGH,
 Urt. v. 9. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86, NJW-RR 1988, 477, 478; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 519 Rdn. 35). Daran fehlt es. Mit dem Schriftsatz vom 1. April 1997 konnte der Kläger den versäumten Angriff gegen das Berufungsurteil nicht wirksam nachholen, so daß auf sich beruhen kann, ob in diesem Schriftsatz überhaupt ein derartiger Angriff ordnungsgemäß ausgeführt ist. Als dieser
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Schriftsatz bei Gericht einging, war die Berufungsbegründungsfrist, die auch in Entschädigungssachen nur einen Monat beträgt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Mai 1955 - IV ZB 58/55, RzW 1955, 224; Blessin/Giessler, BEG-SchlußG § 218 BEG Anm. 5 a), längst verstrichen.
Stellte die Berufungsbegründung aber die vom Landgericht als Grund für die Klageabweisung angeführte Unzulässigkeit der Klage nicht in Frage, entsprach sie nicht den Anforderungen. Die Berufung ist deshalb zutreffend als unzulässig verworfen worden, so daß die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist. Damit erweist sich auch das in der Rechtsmittelschrift enthaltene Prozeßkostenhilfegesuch als unbegründet (§ 114 ZPO).
Paulusch		Kreft		Stodolkowitz
	Kirchhof		Fischer