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BGH · IX ZB 107/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 107/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Klägerin, als sie im Jahre 1977 erneut Härteausgleich verlangte, ein Anspruch nach § 165 BEG überhaupt nicht mehr zustand, weil er mangels Erläuterung (§ 190 a Abs. 1 BEG) am 31. Januar 1979 nicht entgegen; er regelte den Härteausgleich durch Zuerkennung einer laufenden Beihilfe für die Zeit vom 1. Der Einwand der Beschwerde, die Klägerin sei auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Erläuterung erst im Berufungsurteil hingewiesen worden, übersieht das Schreiben des Berufungsgerichts vom 12. Januar 1987 an die Parteien, das sich mit den Anträgen 1965, 1966 und 1977, ihrer Erläuterung und der Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG - SchlußG befaßt.

Zitierte Normen: § 219 BEG
Erläuterung31BEGRzWHärteausgleichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

£nScheid.-Sam/ruq. d. Senofs
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 107/87
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Noemi W|
\, Ben-zHB Straße
l/H
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans H.
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gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FfdUI^P-Straße (§, |H MflH fl
 Beklagter und Beschwerdegegner,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 17. Mai 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgericht Koblenz vom 4. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe :
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Klägerin, als sie im Jahre 1977 erneut Härteausgleich verlangte, ein Anspruch nach § 165 BEG überhaupt nicht mehr zustand, weil er mangels Erläuterung (§ 190 a Abs. 1 BEG) am 31. März 1967, jedenfalls am 31. Dezember 1969 erloschen war (BGH RzW 1976, 108; 1981, 52 Nr. 8; BVerfG RzW 1979, 109). Schon deshalb ist das Verlangen auf
 Weitergewährung der laufenden Beihilfe unbegründet. Dem steht der Vergleich vom 25. Januar 1979 nicht entgegen; er regelte den Härteausgleich durch Zuerkennung einer laufenden Beihilfe für die Zeit vom 1. April 1979 bis 31. März 1983, ohne die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen.
Der Einwand der Beschwerde, die Klägerin sei auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Erläuterung erst im Berufungsurteil hingewiesen worden, übersieht das Schreiben des Berufungsgerichts vom 12. Januar 1987 an die Parteien, das sich mit den Anträgen 1965, 1966 und 1977, ihrer Erläuterung und der Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG - SchlußG befaßt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte noch im Schlußtermin vom 14. Mai 1987 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Merz
 Henkel