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BGH · IX zb 107/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX zb 107/79

Arbeitsloser keinen Arbeitsplatz erlangt habe oder von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen worden sei, weil er als Halbjude nicht wie die anderen Baltendeutschen an der Umsiedlung in das Deutsche Reich habe teilnehmen können. Einen solchen Anspruch des Klägers nach § 88 Nr. 4 BEG hat das Berufungsgericht jedoch zu Recht verneint. Der Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen (RzW 1966, 214; 1968, 456; 1979, 178), daß nach § 88 Nr. 4 BEG anspruchsberechtigt sein kann, wer aus anderen als Verfolgungsgründen seine berufliche Stellung außerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs verloren und danach innerhalb dieses Bereichs aus den Gründen des § 88 Nr. 4 BEG keinen Arbeitsplatz erhalten hat. Der Kläger hat sich nie im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich befunden und hat auch nicht versucht, in diesen Bereich zu gelangen. er habe sich nämlich noch 1957 ausdrücklich als Viertel jude bezeichnet* ViertelJuden konnten aber, wie die Halbbrüder des Klägers es getan haben, an der Umsiedlung der Baltendeutschen in das damalige Reichsgebiet teilnehmen* Die Vermutung des $ 64 Abs* 2 BEG streitet nicht für den Kläger* Sie greift nur ein, soweit der Berufsschäden im Gebiet des Deutschen Reiches oder in den angegliederten Ostgebieten einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren eingetreten ist (BGH RzV 1969» 418). Der Kläger ist jedoch von der für seinen Schaden im Sinne des § 88 Nr* 4 BEG ursächlichen Verhinderung der Einreise in das nationalsozialistische Herrschaftsgebiet in Schweden getroffen worden (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IX zb 107/79 BESCHLUSS
ln der Entschädigungssache
 Ernst H. D
Street Ci
C.P.,
Südafrikaf
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße Ä
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr* Thumm, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 130 Abs. 1,
134 Abs. 2 BEG für einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erfüllt. Er ging im Spätjahr 1939 von Riga, wo er als Miterbe zu 1/6 in dem ehemals seinem Vater gehörenden Unternehmen leitend tätig gewesen war, nach Stockholm, um die Firma dort zu vertreten. Seine Existenzgrundlage hat er dann im Frühjahr 1941 dadurch verloren, daß seine Halbbrüder in Riga die Firma auf gaben uaa sich in das Deutsche Reich umsiedeln ließen. Der Kläger sieht seinen verfolgungsbedingten Berufsschäden darin, daß er als
 
Arbeitsloser keinen Arbeitsplatz erlangt habe oder von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen worden sei, weil er als Halbjude nicht wie die anderen Baltendeutschen an der Umsiedlung in das Deutsche Reich habe teilnehmen können. Einen solchen Anspruch des Klägers nach § 88 Nr. 4 BEG hat das Berufungsgericht jedoch zu Recht verneint.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen (RzW 1966, 214; 1968, 456; 1979, 178), daß nach § 88 Nr. 4 BEG anspruchsberechtigt sein kann, wer aus anderen als Verfolgungsgründen seine berufliche Stellung außerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs verloren und danach innerhalb dieses Bereichs aus den Gründen des § 88 Nr. 4 BEG keinen Arbeitsplatz erhalten hat. In allen Fällen waren die Geschädigten jedoch unmittelbar von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden. Sie befanden sich im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich (RzW 1966, 214; 1979, 178) oder sie wurden an der Reichsgrenze gehindert, in dieses Gebiet einzureisen (RzW 1968,
 456). Der Kläger hat sich nie im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich befunden und hat auch nicht versucht, in diesen Bereich zu gelangen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, er könnte gleichwohl den geltend gemachten Entschädigungsanspruch haben, wenn er es unter dem Druck der Verfolgung unterlassen hätte, in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich einzureisen und sich dort einen Arbeitsplatz zu suchen, würde dies mindestens die Feststellung voraussetzen, daß er sich seiner Zugehörigkeit zu dem verfolgten und deshalb von der Umsiedlung der Baltendeutschen ausgeschlossenen Personenkreis bewußt war. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hält es nämlich für mindestens zweifelhaft, ob der Kläger damals überhaupt seine Eigenschaft als Halbjude kannte;
er habe sich nämlich noch 1957 ausdrücklich als Viertel jude bezeichnet* ViertelJuden konnten aber, wie die Halbbrüder des Klägers es getan haben, an der Umsiedlung der Baltendeutschen in das damalige Reichsgebiet teilnehmen* Die Vermutung des $ 64 Abs* 2 BEG streitet nicht für den Kläger*
Sie greift nur ein, soweit der Berufsschäden im Gebiet des Deutschen Reiches oder in den angegliederten Ostgebieten einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren eingetreten ist (BGH RzV 1969» 418). Der Kläger ist jedoch von der für seinen Schaden im Sinne des § 88 Nr* 4 BEG ursächlichen Verhinderung der Einreise in das nationalsozialistische Herrschaftsgebiet in Schweden getroffen worden (vgl. BGH RzW 1968, 456).
Mai	Dr*	Thumm