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BGH · IX ZB 107/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 107/10

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 11. 1 Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. und der R.GmbH i.L. gegen die D. Der Klagebetrag wurde nebst Zinsen von 8 v.H. über dem Basiszinssatz mit Urteil vom 24. und R.GmbH i.L. bestanden nach dem Gutachten des weiteren Beteiligten Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens jahte der weitere Beteiligte die Zahlungsunfähigkeit, weil innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht mit einem Urteil in dem angesprochenen Prozess und auch nicht mit Zahlungen der Drittschuldnerin zu rechnen sei. Dezember 2009 beantragte der weitere Beteiligte die Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 17.052,88 € festzusetzen, zuzüglich Auslagen von 4.057,93 € und Umsatzsteuer in Höhe von 16 v.H. von 3.377,73 €, insgesamt 24.488,54 €. tragte eine Vergütung von 25 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters; nach seiner Auffassung kamen Zuschläge von 30 bis 50 v.H. in Betracht, die er jedoch nicht beantragte. Sie ist zu dem Teil begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs.4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den Wert der Unternehmensbeteiligungen des Schuldners mit 1.630.914 € hat es eine Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsW in Höhe von 39.529,94 € errechnet und dem Rechtsbeschwerdeführer die Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsW von 25 v.H. hieraus, also 9.882,48 € zugebilligt, die Auslagen - da unbeanstandet- unverändert mit 4.047,93€ und 16v.H. Umsatzsteuer von 2.228,87 € festgesetzt. 14 a) Für die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten als vorläu- gen Insolvenzverwalters finden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsW a.F. solche Vermögenswerte, auf die sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Zutreffend hat deshalb das Beschwerdegericht sowohl den Wert der Geschäftsanteile wie den Wert des Grundstücks in O.bei der Be- degericht schon deshalb zutreffend auf den Zeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens abgestellt, weil diese Vermögensgegenstände zu diesem Zeitpunkt noch zu dem verwalteten Vermögen gehört haben (vgl. 17 d) Das Beschwerdegericht hat jedoch verkannt, dass von dem Wertermittlungsstichtag die Erkenntnisquellen zu unterscheiden sind, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zu dem letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20. Das Beschwerdegericht hätte deshalb den im Prozess erwirkten Zahlungstitel bei der Bewertung der Geschäftsanteile zugrunde legen, von dem Zahlungsbetrag aber die den Wert der Gesellschaftsanteile mindernden Beträge abziehen müssen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend die abzuführende Umsatzsteuer, die Vergütung des Prozessfinanzierers und die Schulden der beiden Gesellschaften in Abzug gebracht. Das Beschwerdegericht hat Bezug genommen auf das Insolvenzgutachten des Rechtsbeschwerdeführers vom 24. dieser den aktuellen Wert der Immobilie trotz einer Wertermittlung im Jahre 1991, die laut Insolvenzgutachten einen Verkehrswert von 76.693,78 € ausgewiesen hatte, für das Jahr 2006 wegen eingetretener Verschlechterungen und nach intensiver Auswertung des aktuellen regionalen Immobilienmarkts für einen im freihändigen Verkauf erzielbaren Erlös mit allenfalls 40.000 € angesetzt. 20 Soweit die Rechtsbeschwerde als Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und als Willkürverstoß rügt, das Beschwerdegericht habe das mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Wertgutachten des Bausachverständigen Dipl.-Ing. Ro. Das Landgericht ist der Bewertung des Rechtsbeschwerdeführers für den Fall eines freihändigen Verkaufs gefolgt. Gerade nach den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers selbst war das Wertgutachten aus dem Jahre 1991 nicht mehr maßgebend. Soweit das Landgericht auf Seite 3 seines Beschlusses den Wert des Grundstücks nach dem genannten Wertgutachten aus dem Jahre 1991 mit 76.693,78 € beziffert, übernimmt es lediglich wörtlich die entsprechenden Angaben des Rechtsbeschwerdeführers in seinem Insolvenzgutachten. 21 cc) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe wegen der von ihm niedriger angesetzten Berechnungsgrundlage von Amts wegen nicht geltend gemachte, lediglich als möglich bezeichnete Zuschläge prüfen und zubilligen müssen, ist unbegründet. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371) auch zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Berechnungsgrundlage hohen Wert der Gesellschaftsanteile, die der Rechtsbeschwerdeführer selbst als wertlos eingestuft und zu deren Realisierung er nichts beigetragen hat, ein Abschlag nach §§ 10, 3 Abs. 2 Buchst, d InsW vorzunehmen ist. Das Beschwerdegericht wird außerdem eine Neuberechnung der beantragten Auslagenpauschale nach §§10, 8 Abs.3 InsW vorzunehmen haben,

Zitierte Normen: § 574 ZPO
BeteiligteVergütungWertBerechnungsgrundlageGmbHBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 107/10
vom 22. September 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 22. September 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 8.329,26 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	weitere	Beteiligte	wurde	mit	Beschluss	des	Amtsgerichts	vom	4.	Ja-
nuar 2005 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des K.
R. (im Folgenden: Schuldner) zu dem vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Das Amt endete durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
am 13. Juni 2006 unter gleichzeitiger Bestellung des weiteren Beteiligten zu dem
1	nsolvenzverwalter.
2	Der	Schuldner	ist	Bauingenieur und Inhaber der Einzelfirma R.
. Außerdem ist er Alleingesellschafter der B.	und	R:
GmbH i.L. Diese ist zu 50 v.H. Gesellschafterin der R. B.
GmbH i.L.; die übrigen 50 v.H. hält der Schuldner persönlich.
3	Während	des Insolvenzeröffnungsverfahrens bereitete der Schuldner als
 Liquidator einen Prozess der A.	GmbH
1.	L. und der R.	GmbH	i.L. gegen die D.
GmbH auf Zahlung von 2,9 Mio. € vor. Der Klagebetrag wurde nebst Zinsen von 8 v.H. über dem Basiszinssatz mit Urteil vom 24. November 2006 zugesprochen. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung und der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig. Die dortige Beklagte zahlte daraufhin am
2.	Oktober 2008 einen Betrag von 4.203.982,55 €. Davon wurden 1.416.105,14 € an das Prozessfinanzierungsunternehmen ausgezahlt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten verblieb der A. ein Betrag von ca.
2	Mio. €.
4	Der	weitere	Beteiligte war auch Verwalter im Insolvenzverfahren über
 das Vermögen der B. und R.	GmbH	i.L.	Er	hielt	die
 Ansprüche gegen die D.	GmbH	wegen	Verjährung	für
 nicht durchsetzbar.
5	Gegen	die	B.	und R.	GmbH	i.L.	bestanden	nach	dem
 Gutachten des weiteren Beteiligten Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens
 
35.000 €, gegen die R. B. GmbH i.L. Forderungen in Höhe von 265.819,30 €, wovon 244.773,93 € vom Insolvenzverwalter anerkannt waren.
6	In	seinem Insolvenzgutachten über das Vermögen des Schuldners be-
jahte der weitere Beteiligte die Zahlungsunfähigkeit, weil innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht mit einem Urteil in dem angesprochenen Prozess und auch nicht mit Zahlungen der Drittschuldnerin zu rechnen sei. Die Gesellschaftsanteile des Schuldners bewertete er mit 0 €.
7	Der	Schuldner ist unter anderem Eigentümer eines vermieteten Wohnhauses in O.	.	Ein Wertgutachten aus dem Jahre 1991 wies einen
 Verkehrswert von 76.693,78 € aus. Der weitere Beteiligte setzte in seinem Insolvenzgutachten vom 24. April 2006 einen Verkehrswert von 40.000 € an.
8	Mit	Antrag vom 28. Dezember 2009 beantragte der weitere Beteiligte die
 Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 17.052,88 € festzusetzen, zuzüglich Auslagen von 4.057,93 € und Umsatzsteuer in Höhe von 16 v.H. von 3.377,73 €, insgesamt 24.488,54 €. Als Berechnungsgrundlage setzte er 2.023.074,95 € an, wovon 1,8 Mio. € auf die genannten Geschäftsanteile und 81.806,30 € auf das Grundstück in O.	entfielen.	Er	bean-
tragte eine Vergütung von 25 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters; nach seiner Auffassung kamen Zuschläge von 30 bis 50 v.H. in Betracht, die er jedoch nicht beantragte.
9	Mit	Beschluss vom 29. Dezember 2009 hat das Amtsgericht die Vergü-
tung wie beantragt festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf 9.882,48 €, die Auslagenpauschale
 
unverändert auf 4.057,93 €, die Umsatzsteuer auf 2.228,87 €, zusammen 16.159,28 € festgesetzt.
10	Mit	der	Rechtsbeschwerde	begehrt der weitere Beklagte die Wiederher-
stellung der amtsgerichtlichen Vergütungsfestsetzung.
II.
11	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist zu dem Teil begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
12	1.	Das	Beschwerdegericht	hat den Wert der Unternehmensbeteiligungen
 des Schuldners mit 1.630.914 € berechnet und ihren Wert zu dem Stichtag 13. Juni 2006 auf 25 v.H. dieser Summe, mithin auf 407.728,50 € geschätzt. Den Wert des Grundstücks in O.	hat	es	entsprechend der Bewer-
tung des weiteren Beteiligten in seinem Insolvenzgutachten auf 40.000 € geschätzt. Bei einer Berechnungsgrundlage von insgesamt 588.996,75 € hat es eine Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsW in Höhe von 39.529,94 € errechnet und dem Rechtsbeschwerdeführer die Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsW von 25 v.H. hieraus, also 9.882,48 € zugebilligt, die Auslagen - da unbeanstandet- unverändert mit 4.047,93€ und 16v.H. Umsatzsteuer von 2.228,87 € festgesetzt. Zuschläge wurden nicht geprüft und zugebilligt.
13	2.	Die	Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Überprü-
fung nicht in vollem Umfang stand.
 
14	a)	Für	die	Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten als vorläu-
figer Insolvenzverwalter ist § 11 Abs. 1 InsW in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) anwendbar. Die Änderungen der zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind dagegen unbeachtlich, weil sie auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, keine Anwendung finden (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5 ff).
15	b)	Eingang	in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters finden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsW a.F. solche Vermögenswerte, auf die sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zu dem vom vorläufigen Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamierenden Vermögen (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 10). Zutreffend hat deshalb das Beschwerdegericht sowohl den Wert der Geschäftsanteile wie den Wert des Grundstücks in O.	bei der Be-
rechnungsgrundlage berücksichtigt. Das wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
16	c)	Bei	der	Bewertung dieser Vermögensgegenstände hat das Beschwer-
degericht schon deshalb zutreffend auf den Zeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens abgestellt, weil diese Vermögensgegenstände zu diesem Zeitpunkt noch zu dem verwalteten Vermögen gehört haben (vgl. BGH, Be-
 
 Schluss vom 12. Januar 2006 -IXZB 127/04, ZPO 2006, 672 Rn. 6; vom 12. Mai 2011 - IXZB 125/08, ZlnsO 2011, 1128 Rn. 3 mwN).
17	d) Das Beschwerdegericht hat jedoch verkannt, dass von dem Wertermittlungsstichtag die Erkenntnisquellen zu unterscheiden sind, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zu dem letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IXZB 23/07, ZIP 2010, 1504 Rn. 9; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 3, je mwN).
18	aa) Der Wert der Gesellschaftsanteile zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht anhand der Erkenntnisquellen zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schätzen. Abzustellen war vielmehr auf die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorhandenen Unterlagen, vor allem auf den Ausgang des von den Gesellschaften gegen die D.
GmbH betriebenen streitigen Klageverfahrens. Das Beschwerdegericht hätte deshalb den im Prozess erwirkten Zahlungstitel bei der Bewertung der Geschäftsanteile zugrunde legen, von dem Zahlungsbetrag aber die den Wert der Gesellschaftsanteile mindernden Beträge abziehen müssen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend die abzuführende Umsatzsteuer, die Vergütung des Prozessfinanzierers und die Schulden der beiden Gesellschaften in Abzug gebracht.
19	bb)	Hinsichtlich	des	mit	40.000	€	angesetzten	Werts	des	Grundstücks	in
O.	ist	die	Entscheidung des Beschwerdegerichts dagegen nicht zu
 beanstanden. Das Beschwerdegericht hat Bezug genommen auf das Insolvenzgutachten des Rechtsbeschwerdeführers vom 24. April 2006. Darin hat
 
dieser den aktuellen Wert der Immobilie trotz einer Wertermittlung im Jahre 1991, die laut Insolvenzgutachten einen Verkehrswert von 76.693,78 € ausgewiesen hatte, für das Jahr 2006 wegen eingetretener Verschlechterungen und nach intensiver Auswertung des aktuellen regionalen Immobilienmarkts für einen im freihändigen Verkauf erzielbaren Erlös mit allenfalls 40.000 € angesetzt.
20	Soweit die Rechtsbeschwerde als Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und als Willkürverstoß rügt, das Beschwerdegericht habe das mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Wertgutachten des Bausachverständigen Dipl.-Ing. Ro. vom 22. April 1991 nicht herangezogen und seine davon abweichende Schätzung des Verkehrswerts nicht begründet, ist dies nicht nachvollziehbar. Sie legt schon nicht dar, dass dem Beschwerdegericht dieses Gutachten überhaupt zur Verfügung gestanden hätte. Das Landgericht ist der Bewertung des Rechtsbeschwerdeführers für den Fall eines freihändigen Verkaufs gefolgt. Gerade nach den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers selbst war das Wertgutachten aus dem Jahre 1991 nicht mehr maßgebend. Soweit das Landgericht auf Seite 3 seines Beschlusses den Wert des Grundstücks nach dem genannten Wertgutachten aus dem Jahre 1991 mit 76.693,78 € beziffert, übernimmt es lediglich wörtlich die entsprechenden Angaben des Rechtsbeschwerdeführers in seinem Insolvenzgutachten.
21	cc) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe wegen der von ihm niedriger angesetzten Berechnungsgrundlage von Amts wegen nicht geltend gemachte, lediglich als möglich bezeichnete Zuschläge prüfen und zubilligen müssen, ist unbegründet. Derartige Zuschläge sind vom Rechtsbeschwerdeführer auch nicht hilfsweise geltend gemacht worden. Zuschlagsbegründende Umstände sind zudem bislang nicht ausreichend dargelegt.
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO.
Bei der erneuten Sachbehandlung wird das Beschwerdegericht bei Zugrundelegung einer höheren als der bisher angenommenen Berechnungsgrundlage unter Wahrung des Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122; vom 16. Mai 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372; vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371) auch zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Berechnungsgrundlage hohen Wert der Gesellschaftsanteile, die der Rechtsbeschwerdeführer selbst als wertlos eingestuft und zu deren Realisierung er nichts beigetragen hat, ein Abschlag nach §§ 10, 3 Abs. 2 Buchst, d InsW vorzunehmen ist.
Das Beschwerdegericht wird außerdem eine Neuberechnung der beantragten Auslagenpauschale nach §§10, 8 Abs. 3 InsW vorzunehmen haben,
 
deren Höhe sich nach der zugebilligten Regelvergütung richtet und deshalb bei deren Absenkung nicht unberührt bleiben kann, soweit nicht weiterhin die Höchstbeträge erreicht sind.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.12.2009 - 4 IN 1013/04 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2010 - 11 T 42/10 -