* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 107/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 107/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 zur Kenntnis genommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer die Auffassung vertritt, die aus dem Gesetz folgende Unanfechtbarkeit von Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren sowie von Berufungszurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO dürfe in seinem besonderen Fall keine Geltung haben, weil Land- und Berufungsgericht zu seinen Ungunsten in besonders eklatanter Weise falsch entschieden hätten.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 522 ZPO
RechtsbeschwerdeführerAuffassungKenntnisAusführungRechtsbeschwerdeführers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 107/08
7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 7. Oktober 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist	unbegründet. Der Senat hat keinen entschei-
dungserheblichen Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers übergangen. Der vom Rechtsbeschwerdeführer als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hatte vor Beschlussfassung am 1. Juli 2009 zur Kenntnis genommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer die Auffassung vertritt, die aus dem Gesetz folgende Unanfechtbarkeit von Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren sowie von Berufungszurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO dürfe in seinem besonderen Fall keine Geltung haben, weil Land- und Berufungsgericht zu seinen Ungunsten in besonders eklatanter Weise falsch entschieden hätten. Aus den im
 
angegriffenen Beschluss genannten Gründen war und bleibt diese Auffassung unzutreffend.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.07.2007 -12 0 28/03 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 U 189/07 -