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BGH · IX ZB 107/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 107/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 5. 1 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Gemäß § 522 Abs.3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer 2 Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
BambergZPOBeschwerdeführersRechtsbeschwerdeRechtsbeschwerden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 107/08
vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 1. Juli 2009 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 2007 und vom 8. April 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 2007 und vom 8. April 2008 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
 Bamberg vom 8. April 2008 ist unstatthaft. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer
 
grundsätzlichen Bedeutung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheitlichkeitssicherung zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO uneingeschränkt verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 2005, 659).
2	Auch	die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. September
2007 ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Berufungsgerichte über Prozesskostenhilfeanträge nicht allgemein (vgl. § 127 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
 
3	Dem	Antragsteller	kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde-
verfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerden aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben (§114 Satz 1 ZPO).
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.07.2007 -12 0 28/03 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 U 189/07 -