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BGH · IX ZB 107/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 107/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. 2 Ergänzend wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren IX ZB 237/06 und IX ZB 8/07 Bezug genommen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
FischerGöttingenZBKayserunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 107/07
vom 15. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
 am 15. November 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der Form einer entscheidungserheblichen Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr.
 
2	Ergänzend	wird	auf	die	Beschlüsse	des	Senats	vom	heutigen	Tage	in
 den Verfahren IX ZB 237/06 und IX ZB 8/07 Bezug genommen.
Fischer
 Ganter
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 13.04.2007 - 74 IK 87/05 -LG Göttingen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 10 T 83/07 -