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BGH · IX ZB 11/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 11/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 11. März 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§574 Abs. 1 Nr. 2, §577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RaebelKayserKreftMärzBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
 am 11. April 2002 beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe vom 9. März 2002 gegen den Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§574 Abs. 1 Nr. 2, §577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGFI, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Beschwerdewert: bis zu 306,78 Euro.
Kreft
 Raebel
Kirchhof
 Kayser
Fischer