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BGH · IX ZB 106/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 106/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Gründe Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ist nicht statthaft . Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen für einen derartigen Rechtsbehelf nur in Fällen krassen Unrechts als erfüllt an, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f; BGH, Beschl. Der Beschluß des Oberlandesgerichts bewegt sich mithin auf gesichertem dogmatischen Boden und ist mit der Rechtsordnung keineswegs schlechthin unvereinbar.

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 179 BGB
BGB21BundesgerichtshofAnspruchBeschwerdeKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZB 106/96	BESCHLUSS
vom 21. November 1996
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
 Rechtsanwalt Wilhelm Richard H(B Straße Köfl§,
f
Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Der Kläger selbst -
gegen
 Gemeinde
vertreten durch das Amt Wiesenburg, dieses vertreten durch die Amtsdirektorin Barbara Kl{ ScflflBstraße fl.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 iflflfl^traße Ar
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 21. November 1996 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 1996 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.050 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ist nicht statthaft .
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine der in Satz 2 dieser Norm vorgesehenen Ausnahmen liegen hier nicht vor.
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt nicht in Betracht.
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Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen für einen derartigen Rechtsbehelf nur in Fällen krassen Unrechts als erfüllt an, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f; BGH, Beschl. v. 23. November 1995 - V ZB 28/95, NJW 1996, 466, 467 z.V.b. in BGHZ 131, 185). Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Es ist anerkannt, daß neben Ansprüchen aus § 179 BGB gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht auch Ansprüche gegen den Vertretenen aus § 812 BGB bestehen können (vgl. BGHZ 36, 30, 35; 65, 123, 126 f; Palandt/Hein-richs, BGB 55. Aufl. § 179 Rdn. 9). Ferner sind bei Unwirksamkeit eines Anwaltsvertrages Ansprüche gegen den "Vertragspartner" (hier: die beklagte Gemeinde) aus §§ 677 ff BGB möglich (vgl. BGHZ 37, 258, 263; 39, 87, 90; 101, 393, 399; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. III Rdn. 62). Der Beschluß des Oberlandesgerichts bewegt sich mithin auf gesichertem dogmatischen Boden und ist mit der Rechtsordnung keineswegs schlechthin unvereinbar.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter